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lic. iur. HSG ROGER BURGES

Rechtsanwalt und Urkundsperson

 

 

       
Postfach 412
CH-9001 St. Gallen

Telefon +41 71 223 54 68
Fax       +41 71 223 54 69
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Skype – roger.burges

                                                      

                                                       MWST Nr. 618 458

EINSCHREIBEN

Obergericht

des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Postfach 2401

8021 Zürich

 

 

 

Rechtsanwalt

Roger Burges

Eingetragen im St. Gallischen Anwaltsregister



 

13. März 2010      

 

Sehr geehrter Herr Präsident

Sehr geehrte Damen und Herren

 

BERUFUNG

 

in Sachen

 

M. M., 2. Januar 19.., derzeit Sanatorium Kilchberg

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges, 9032 Engelburg

                                            APPELLANT

 

gegen

 

1. PSYCHIATRISCHE KLINIK SANATORIUM KILCHBERG

 

2. VORMUNDSCHAFTSBEHOERDE  Thalwil

                                                                  VERFAHRENSBETEILIGTE

 

betreffend

 

Gerichtliche Beurteilung einer Zwangsmedikation

 

 

 

RECHTSBEGEHREN:

 

1. Ziff.1 des angefochtene Entscheides sei aufzuheben und von einer Zwangsmedikation sei abzusehen.

 

2. Eventualiter sei für den Fall der Abweisung einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

 

3. Gestützt auf Art. 29 Abs.3 BV seien dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung durch RA Burges zu gewähren, auszuzahlen an RA Burges.

 

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge; eine Entschädigung sei auszuzahlen an RA Burges.

 

 

BEGRUENDUNG:

 

1. Die Verfügung des OGZH wurde erlassen und versandt am 21. Juli 2009, frühestens am 22. Juli 2009 entgegengenommen, die Frist gemäss Ziff.4 begann somit frühestens am 23. Juli 2009 zu laufen und endet frühestens am 29. Juli 2009 womit diese Eingabe zur Rechten Zeit am rechten Ort erfolgt, durch den gehörig bevollmächtigten Rechtsanwalt Burges.

 

Beilage 1: Vollmacht

Beilage 2: Angefochtener Entscheid

 

 

2. Der Appellant befand sich seit Anfang Mai 2009 in der PUKZH per AZ-FFE, dies auf Grund diverser Anzeigen wegen sexueller Belästigung von Frauen (act.12/1), was ein Antragsdelikt und zudem eine bundesrechtliche Übertretung mit Busse als Höchststrafe darstellt, vgl. Art. 198 StGB. 

 

3. Seit dem 20. Mai 2009 (act.12/2) und bis und mit dem 12. Juni 2009 befand er sich dann im Bezirksgefängnis Horgen, von wo aus er per AZ-FFE ins Sanatorium Kilchberg überwiesen wurde (act.10) und wo er aber nicht bleiben will; viel lieber will er wieder zurück ins Bezirksgefängnis.

 

4. Dies nicht etwa deshalb, weil es in der U-Haft so wunderschön ist, sondern weil er in der Klinik Angst vor der Zwangsmedikation hat (E.2.3, S.5).

 

5. Dort will man nämlich „mit einer Medikation mit Clozapin (antipsychotisch wirkendes Neuroleptikum) in ansteigender Dosis bis zu einer Zieldosis von 300 – 600 mg/Tag“ beginnen. Weiter heisst es: „Sollten Sie sich der beschriebenen, zwangsweisen Medikation mit Tabletten, die Sie zu schlucken hätten, widersetzen, so würden wir Ihnen Olanzapin (antipsychotisch wirkendes Neuroleptikum) in einer Dosierung von 10 – 20 mg pro Tag intramuskulär in Form einer Spritze verabreichen“.

 

Beilage 3: Verfügung vom 26. Juni 2009

 

 

6. Aber warum fürchtet sich denn der Appellant derart, wenn man ihm schon so fürsorglich helfen will; warum will er denn unbedingt zurück ins Untersuchungsgefängnis, vor welchem sonst doch jedem noch so routinierten Schwerverbrecher graut ???

 

7. „Präparat: Clozapin neurax 25 Tabletten; Darreichungsform: Tabletten; Abgabeform: verschreibungspflichtig; Aktive Wirkstoffe: Clozapin - 25 mg.

 

Wissenswertes vor und beim Gebrauch von "Clozapin neurax 25“ Tabletten:

 

 

 

1   Was ist "Clozapin neurax 25 Tabletten" und wofür wird es angewendet?

 

1.1        Welche Eigenschaften hat das Arzneimittel?

" Clozapin neurax 25 Tabletten" enthält den Wirkstoff Clozapin, ein Arzneimittel aus der Gruppe der sogenannten atypischen Neuroleptika (spezielle Arzneimittel zur Behandlung von Psychosen)."Clozapin neurax 25 Tabletten" ist verschreibungspflichtig und darf nur auf ärztliche Anweisung eingenommen werden.

 

1.2 Welche Wirkstärken und Darreichungsformen gibt es? Clozapin gibt es als Tabletten, enthaltend 25 mg, 50 mg, 100 mg oder 200 mg Clozapin. Ihr Arzt legt fest, welche Wirkstärke und Darreichungsform für Ihre Behandlung geeignet sind.

 

1.3 Clozapin wird angewendet zur Behandlung von therapie-resistenter Schizophrenie und schizophrenen Patienten, die mit schweren, nicht zu behandelnden unerwünschten Reaktionen des Nervensystems auf andere Neuroleptika einschließlich eines atypischen Neuroleptikums reagieren. Therapieresistenz ist definiert als Ausbleiben einer befriedigenden klinischen Besserung trotz Anwendung angemessener Dosen von mindestens zwei verschiedenen Arzneimitteln aus der Gruppe der Neuroleptika, einschließlich eines atypischen Neuroleptikums, die für eine angemessene Dauer angewendet wurden. Nur für Darreichungsformen mit maximal 100 mg Clozapin pro abgeteilter Form ist Clozapin auch bei Psychosen im Verlauf einer Parkinson-Erkrankung nach Versagen der Standardtherapie an-gezeigt. Die Blutbildkontrollen sind unbedingt regelmäßig wie unter Abschnitt 2.2 ("Besondere Vorsicht bei der Anwendung ist erforderlich") beschrieben zur Früherkennung einer Blutzellschädigung durchzuführen, da es sonst zu schwerwiegenden Komplikationen mit tödlichem Ausgang kommen kann.

 

2   Was müssen Sie vor der Einnahme von "Clozapin neurax 25 Tabletten" beachten?

 

2.1 "Clozapin neurax 25 Tabletten" darf nicht eingenommen werden,

- wenn Sie überempfindlich (allergisch) gegenüber dem arzneilich wirksamen Bestandteil oder einem der sonstigen Bestandteile von "Clozapin neurax 25 Tabletten" sind,

- wenn bei Ihnen keine regelmäßigen Blutuntersuchungen durchgeführt werden können,

- wenn Sie bereits früher auf Clozapinhaltige Arzneimittel oder andere Arzneimittel mit einer Schädigung der Blutbildung (Granulozytopenie / Agranulozytose) reagiert haben (Ausnahme: Verminderung oder Verlust weißer Blutkörperchen nach vorheriger Chemotherapie),

- wenn Ihre Knochenmarkfunktion geschädigt ist,

- wenn Sie gleichzeitig Arzneimittel anwenden, die die Knochenmarkfunktion schädigen und möglicherweise einen Verlust der weißen Blutkörperchen (Agranulozytose) hervorrufen können,

- wenn Sie an Krampfanfällen (Epilepsie) leiden, die nicht ausreichend kontrolliert werden können,

- bei Psychosen, die durch Alkohol oder andere giftige Substanzen hervorgerufen wurden, und bei Arzneimittelvergiftungen,

- bei Bewusstseinstrübungen, Kreislaufkollaps oder im Zustand zentraler Dämpfung, gleich welcher Ursache,

- bei schweren Erkrankungen der Niere,

- bei schweren Erkrankungen des Herzens (z.B. Herzmuskelentzündung),

- bei aktiven Lebererkrankungen, die mit Übelkeit, Appetitlosigkeit oder Gelbsucht einhergehen, fortschreitenden Lebererkrankungen, Leberversagen,

- bei Lähmung des Darms (Paralytischer Ileus),

- wenn Sie gleichzeitig lang wirkende Arzneimittel aus der Gruppe der Neuroleptika (Depot-Neuroleptika) anwenden.

 

 

2.2   Besondere Vorsicht bei der Einnahme von "Clozapin neurax 25 Tabletten" ist erforderlich.

Clozapinhaltige Arzneimittel enthalten häufig Lactose. Bitte nehmen Sie "Clozapin neurax 25 Tabletten" daher ggf. erst nach Rücksprache mit Ihrem Arzt ein, wenn Ihnen bekannt ist, dass Sie unter einer Zuckerunverträglichkeit leiden. "Clozapin neurax 25 Tabletten" kann zu einem unter Umständen lebens-bedrohlichen Verlust der weißen Blutkörperchen (Agranulozytose) führen. Wenn die folgenden Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet werden, kann dies zu schwerwiegenden Komplikationen mit tödlichem Ausgang führen. Treten während der Anwendung von "Clozapin neurax 25 Tabletten" grippeähnliche Symptome wie z.B. Fieber, Schüttelfrost, Halsschmerzen sowie Mundschleimhautentzündungen und gestörte Wundheilung oder andere Anzeichen einer Infektion auf, müssen Sie sofort Ihren Arzt informieren, bevor Sie die nächste Tablette "Clozapin neurax 25 Tabletten" einnehmen. Es muss umgehend eine Blutbildkontrolle durchgeführt werden. Ihr Arzt entscheidet, ob die Behandlung mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" fortgesetzt werden kann. "Clozapin neurax 25 Tabletten" darf nur angewendet werden, wenn Sie ein normales Blutbild haben (Leukozytenzahl mindestens 3500/mm³ und Zahl der neutrophilen Granulozyten mindestens 2 000/mm³). Vor Beginn der Behandlung muss deshalb das Blutbild von Ihrem Arzt kontrolliert, eine Erhebung der Krankengeschichte und eine sorgfältige körperliche Untersuchung durchgeführt werden. Die Blutbildkontrolle darf dabei nicht länger als 10 Tage zurückliegen, um sicherzustellen, dass die Zahl Ihrer weißen Blutkörperchen normal ist, wenn Sie "Clozapin neurax 25 Tabletten" erhalten. Wenn Sie eine Herzerkrankung in der Vorgeschichte hatten oder verdächtige Befunde am Herzen bei der körperlichen Untersuchung auftraten, sollten Sie für weitere Untersuchungen an einen Facharzt überwiesen werden. In diesen Fällen sollten Sie nur dann mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" behandelt werden, wenn der erwartete Nutzen das Risiko eindeutig überwiegt. Die Durchführung eines EKG sollte vor Beginn der Behandlung in Betracht gezogen werden. Nach Beginn der Behandlung mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" muss Ihr Arzt Ihr Blutbild während der ersten 18 Wochen der Behandlung einmal wöchentlich, später alle 4 Wochen während der gesamten Dauer der Behandlung und über einen Zeitraum von weiteren 4 Wochen nach Beendigung der Behandlung kontrollieren. Halten Sie daher die notwendigen Blutbildkontrolltermine strikt ein, und informieren Sie darüber hinaus Ihren Arzt sofort, wenn Sie eines der oben genannten grippeähnlichen Symptome bemerken. Ihr Arzt sollte Ihnen "Clozapin neurax 25 Tabletten" nicht für einen längeren Zeitraum als das Intervall zwischen zwei Blutbildkontrollen verordnen. Wenn während einer Therapie mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" die Zahl der weißen Blutkörperchen (Leukozyten) auf Werte zwischen 3500/mm³ und 3 000/mm³ oder die Zahl spezieller weißer Blutkörperchen (neutrophile Granulozyten) auf Werte zwischen 2 000/mm³ und 1500/mm³ absinkt, müssen die Blutbildkontrollen mindestens zweimal wöchentlich durchgeführt werden, bis sich die Werte für die Leukozyten und Granulozyten in den Bereichen von 3 000 bis 3500/mm³ bzw. 1500 bis 2 000/mm³ oder darüber stabilisieren. "Clozapin neurax 25 Tabletten" muss sofort abgesetzt werden, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt während der Behandlung die Leukozytenzahl kleiner als 3 000/mm³ oder die Zahl neutrophiler Granulozyten kleiner als 1500/mm³ ist. Ihr Arzt muss dann die Leukozytenzahl und das Differenzialblutbild täglich bestimmen. Sie müssen fortlaufend von Ihrem Arzt hinsichtlich grippeähnlicher Symptome oder anderer Anzeichen von Infektionen überwacht werden. Auch wenn "Clozapin neurax 25 Tabletten" bei Ihnen abgesetzt wurde, sind weitere Blutbildbestimmungen erforderlich, bis das normale Blutbild wiederhergestellt ist. Wenn "Clozapin neurax 25 Tabletten" abgesetzt wurde und ein weiterer Abfall der Leukozytenzahl unter 2 000/mm³ (2,0 x 109/l) auftritt oder die Zahl der neutrophilen Granulozyten unter 1 000/mm³ (1,0 x 109/l sinkt, muss ein erfahrener Hämatologe hinzugezogen werden. Wenn bei Ihnen die Behandlung mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" wegen der Abnahme der Zahl der weißen Blutkörperchen abgebrochen wurde, dürfen Sie "Clozapin neurax 25 Tabletten" nicht wieder anwenden. Jeder Arzt, der "Clozapin neurax 25 Tabletten" verschreibt, ist angehalten, Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Blutbildkontrollen aller Patienten zu führen und alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um eine versehentliche erneute Gabe von Clozapin-haltigen Arzneimitteln wie "Clozapin neurax 25 Tabletten" in der Zukunft zu verhindern. Vor Beginn der Behandlung muss Ihr Arzt nach bestem Wissen sicherstellen, dass bei Ihnen nicht zu einem früheren Zeitpunkt bereits unerwünschte hämatologische Reaktionen auf Clozapin, dem Wirkstoff von "Clozapin neurax 25 Tabletten", aufgetreten sind, die den Abbruch der Behandlung erfordert haben. Bitte teilen Sie Ihrem Arzt deshalb unbedingt sofort mit, wenn Sie schon einmal auf die Einnahme von Clozapin, dem Wirkstoff von "Clozapin neurax 25 Tabletten", mit einer Schädigung des Blutbildes reagiert haben, die zu einem Abbruch der Behandlung geführt hat. Unterbrechung der Behandlung: Wenn Sie länger als 18 Wochen mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" behandelt wurden und dann die Therapie für einen Zeitraum von mehr als drei Tagen, aber weniger als vier Wochen unterbrochen wird, sollte Ihr Arzt bei erneuter Einstellung auf "Clozapin neurax 25 Tabletten" die Zählung der weißen Blutkörperchen (Leukozyten und neutrophile Granulozyten) in wöchentlichen Abständen über die nächsten 6 Wochen vornehmen. Wenn keine Schädigungen des Blutbildes auftreten, kann die Blutbildkontrolle in 4-wöchigen Abständen wieder aufgenommen werden. Wenn die Behandlung mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" für 4 Wochen oder länger unterbrochen wurde, muss Ihr Arzt die Blutbildkontrolle wöchentlich während der nächsten 18 Wochen vornehmen. Die Behandlung sollte dann wieder mit einer niedrigen Dosis beginnen und langsam gesteigert werden. Weitere Vorsichtsmaßnahmen: Im Falle einer Vermehrung bestimmter weißer Blutkörperchen (Eosinophilie) sollte "Clozapin neurax 25 Tabletten" abgesetzt werden, wenn die Zahl der eosinophilen Granulozyten über 3 000/mm³ steigt. Die Therapie sollte erst wieder begonnen werden, wenn die Zahl der eosinophilen Granulozyten unter 1 000/mm³ gesunken ist. Bei einer Verminderung der Blutplättchen (Thrombozytopenie) sollte "Clozapin neurax 25 Tabletten" abgesetzt werden, wenn die Zahl der Blutplättchen unter 50 000/mm³ sinkt. Besondere Vorsicht ist erforderlich, wenn insbesondere in den ersten zwei Monaten der Behandlung Herzbeschwerden wie ein schneller Herzschlag im Ruhezustand, Herzklopfen oder Herzrhythmusstörungen auftreten. Dies gilt auch, wenn andere Anzeichen einer Herzschwäche wie Schmerzen in der Brust, unerklärliche Müdigkeit, Atembeschwerden und Kurzatmigkeit oder herzinfarktähnliche Symptome auftreten. Weitere Symptome, die zusätzlich zu den oben beschriebenen auftreten können, schließen grippeähnliche Symptome ein. Diese Symptome können Anzeichen einer Herzmuskelentzündung (Myokar-ditis) oder einer anderen Erkrankung des Herzmuskels (Kardiomyopathie) sein, die in einigen Fällen tödlich verlaufen sind. Wenn Sie eines der genannten Symptome bemerken, informieren Sie bitte sofort Ihren Arzt, der über die weitere Behandlung entscheiden wird. Bei Verdacht auf Herzmuskelentzündung oder andere Erkrankungen des Herzmuskels muss "Clozapin neurax 25 Tabletten" sofort abgesetzt werden und schnellstmöglich ein Herzspezialist (Kardiologe) hinzugezogen werden. Wenn bei Ihnen die Behandlung wegen einer durch Clozapin, dem Wirkstoff von "Clozapin neurax 25 Tabletten", hervorgerufenen Herzmuskelentzündung oder Kardiomyopathie abgebrochen wurde, dürfen Sie "Clozapin neurax 25 Tabletten" nicht wieder anwenden.

Während der Behandlung mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" kann ein Blutdruckabfall bei Lagewechsel (orthostatische Hypotension), mit oder ohne Bewusstlosigkeit, auftreten. Selten wurde über einen Kreiskaufkollaps, begleitet von Herzstillstand und/ oder Atemstillstand, berichtet. Diese Komplikationen scheinen eher bei gleichzeitiger Anwendung von Benzodiazepinen oder anderen Psychopharmaka (siehe Abschnitt 2.3 "Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln") oder während der Einstellphase und bei schneller Dosissteigerung aufzutreten. In Einzelfällen wurden die erwähnten Komplikationen nach der ersten Dosis von "Clozapin neurax 25 Tabletten" beobachtet. Daher sollten Sie, wenn Sie eine Behandlung mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" beginnen, von Ihrem Arzt engmaschig medizinisch überwacht werden. Bei Patienten mit Morbus Parkinson muss während der ersten Wochen der Behandlung der Blutdruck im Stehen und Liegen gemessen werden. Wenn bei Ihnen früher epileptische Anfälle aufgetreten sind, muss Ihr Arzt Sie engmaschig überwachen, da abhängig von der Dosis der Clozapin-Tabletten Krampfanfälle auftreten können. In solchen Fällen sollte die Dosis von "Clozapin neurax 25 Tabletten" verringert werden. Gegebenenfalls muss Ihr Arzt eine Therapie zur Verminderung der Krampfanfälle einleiten. Wenn während der Anwendung von "Clozapin neurax 25 Tabletten" Übelkeit, Erbrechen oder Appetitlosigkeit auftreten, die Anzeichen für eine Störung der Leberfunktion sein können, informieren Sie Ihren Arzt, damit er bei Ihnen die Leberfunktionswerte bestimmen kann. Sind diese erhöht (mehr als das Dreifache der Normalwerte) oder tritt Gelbsucht auf, dürfen Sie "Clozapin neurax 25 Tabletten" nicht weiter einnehmen. Erst, wenn die Leberfunktionswerte wieder normal sind, kann die Behandlung fortgesetzt werden. In diesen Fällen sollte die Leberfunktion nach Wiederbeginn der Therapie eng überwacht werden. Wenn Sie eine vorbestehende stabile Lebererkrankung haben, können Sie "Clozapin neurax 25 Tabletten" erhalten. Sie benötigen jedoch eine regelmäßige Überwachung der Leberfunktion. Wenn die Prostata vergrößert ist und bei grünem Star, muss Sie Ihr Arzt sorgfältig beobachten. Wenn Verstopfung und Stuhlverhalt auftreten, ist besondere Vorsicht angezeigt. "Clozapin neurax 25 Tabletten" kann zur Abnahme der Beweglichkeit des Darms führen bis hin zum Darmverschluss und zur Darmlähmung, in seltenen Fällen mit tödlichem Ausgang. Besondere Vorsicht ist auch angezeigt bei gleichzeitiger Einnahme von anderen Arzneimitteln, die zu Verstopfung führen können (z.B. Anticholinergika), bei Dickdarmerkrankungen in der Vorgeschichte oder früher durchgeführten chirurgischen Maßnahmen am Unterbauch, da dies die Situation noch verschlimmern kann. Informieren Sie bitte Ihren Arzt, damit die Verstopfung richtig behandelt werden kann. "Clozapin neurax 25 Tabletten" kann das Risiko für einen akuten Verschluss der Blutgefäße durch Blutpfropfbildung (Thromboembolie) erhöhen. Eine Ruhigstellung über einen längeren Zeitraum sollte daher vermieden werden. Während der Therapie mit "Clozapin neurax 25 Tabletten", vorwiegend in den ersten 3 Wochen der Behandlung, kann eine vorübergehende Erhöhung der Körpertemperatur über 38° C auftreten. Dieses Fieber ist im Allgemeinen harmlos. Gelegentlich kann damit ein Anstieg oder Abfall der Leukozytenzahl verbunden sein. Tritt bei Ihnen Fieber auf, müssen Sie unbedingt sorgfältig unter-sucht werden, um eine mögliche zugrunde liegende Infektion oder Entwicklung einer Agranulozytose auszuschließen. Bei hohem Fieber sollte an die Möglichkeit eines malignen neuroleptischen Syndroms (siehe Abschnitt 4. "Welche Nebenwirkungen sind möglich?") gedacht werden. Selten wurden Fälle von erhöhtem Blutzuckerspiegel und/oder die Entstehung oder Verstärkung eines Diabetes mellitus während der Behandlung mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" berichtet. Sehr selten wurden Fälle von stark erhöhten Blutzuckerwerten mit einer Störung des Säurehaushaltes des Körpers (Ketoazidose) oder Bewusstlosigkeit infolge einer Störung des Flüssigkeitshaushaltes des Körpers (hyperosmolares Koma) berichtet, von denen einige tödlich verliefen. Derartige Symptome wurden auch bei Patienten beobachtet, die in ihrer Vorgeschichte keine erhöhten Blutzuckerwerte bzw. keinen Diabetes mellitus aufwiesen. Bei den meisten Patienten kam es nach Absetzen von "Clozapin neurax 25 Tabletten" zu einer Normalisierung der Blutzuckerwerte und zum Wiederauftreten nach erneuter Einnahme von "Clozapin neurax 25 Tabletten". Das Absetzen von "Clozapin neurax 25 Tabletten" sollte erwogen werden, wenn eine aktive medikamentöse Behandlung der erhöhten Blutzuckerwerte nicht erfolgreich war. Wenn Sie an einer primären Funktionsstörung des Knochenmarks leiden, dürfen Sie nur mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" behandelt werden, wenn der Nutzen das Risiko eindeutig überwiegt. Sie müssen vor Beginn der Behandlung sorgfältig durch einen Hämatologen untersucht werden. Wenn Sie aufgrund einer gutartigen ethnisch bedingten Neutropenie eine niedrige Leukozytenzahl haben, müssen Sie besonders beobachtet werden. Sie können mit Einverständnis eines Hämatologen mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" behandelt werden. Nach plötzlichem Absetzen von "Clozapin neurax 25 Tabletten" wurden akute Absetzerscheinungen berichtet. Daher wird eine ausschleichende Beendigung der Behandlung empfohlen. Wenn "Clozapin neurax 25 Tabletten" abrupt abgesetzt werden muss (z.B. bei einer Leukopenie oder Agranulozytose), muss Sie Ihr Arzt sorgfältig hinsichtlich des Wiederauftretens der Psychose sowie auf mögliche Nebenwirkungen wie z.B. vermehrtes Schwitzen, Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und Durchfall (cholinerger Rebound) überwachen. Frauen im gebärfähigen Alter: Beim Wechsel von anderen Arzneimitteln aus der Gruppe der Neuroleptika auf "Clozapin neurax 25 Tabletten" kann eine Normalisierung des Menstruationszyklus eintreten. Daher müssen Frauen im gebärfähigen Alter für geeignete Verhütungsmaßnahmen sorgen.

 

2.2.a   Kinder

Die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von "Clozapin neurax 25 Tabletten" ist bei Kindern unter 16 Jahren nicht nachgewiesen. Daher sollte "Clozapin neurax 25 Tabletten" nicht bei Kindern angewendet werden, bis weitere Daten vorliegen.

 

2.2.b   Ältere Patienten

Bei älteren Patienten wird empfohlen, die Therapie mit einer niedrigeren Dosis zu beginnen, siehe Abschnitt 3. ("Wie ist das Arzneimittel einzunehmen"). Ältere Menschen können anfälliger sein für Beeinträchtigungen der Herz-Kreislauf-Funktion wie Blutdruckabfall bei Lagewechsel und schneller Herzschlag über längere Zeit, die bei der Behandlung mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" auftreten können. Ebenso können ältere Patienten besonders anfällig sein für die Nebenwirkungen Harnverhalt und Verstopfung.

 

2.2.c   Schwangerschaft

Es liegen nur begrenzte Daten zur Anwendung von "Clozapin neurax 25 Tabletten" bei Schwangeren vor. Fragen Sie deshalb vor der Einnahme von "Clozapin neurax 25 Tabletten" Ihren Arzt um Rat, denn die Anwendung in der Schwangerschaft darf nur auf Anraten Ihres Arztes und nur unter besonderer Vorsicht erfolgen.

 

2.2.d   Stillzeit

Untersuchungen an Tieren deuten darauf hin, dass der Wirkstoff von "Clozapin neurax 25 Tabletten" in die Muttermilch ausgeschieden wird und eine Wirkung beim zu stillenden Säugling hat. Mütter, die "Clozapin neurax 25 Tabletten" erhalten, sollten daher nicht stillen.

 

2.2.e   Verkehrstüchtigkeit und das Bedienen von Maschinen

"Clozapin neurax 25 Tabletten" kann vor allem in den ersten Wochen der Behandlung zu Müdigkeit führen und gelegentlich Krampfanfälle hervorrufen. Dadurch kann Ihre Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr und zur Verrichtung

komplexer Tätigkeiten, z.B. bei der Bedienung von Maschinen, beeinträchtigt werden. Während der Einstellungsphase und während der Dosissteigerung sollten Sie auf Aktivitäten und Sportarten verzichten, bei denen ein plötzlicher Verlust des Bewusstseins ein ernstes Risiko für Sie oder andere Personen bedeuten kann (z.B. Autofahren, Bedienen von Maschinen, Schwimmen, Klettern). Vorsicht ist auch geboten bei gleich-zeitiger Anwendung von anderen Substanzen, die auf das zentrale Nervensystem wirken (siehe Abschnitt 2.3 "Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln").

 

2.3   Welche Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln sind zu beachten?

 

Bitte informieren Sie Ihren Arzt oder Apotheker, wenn Sie andere Arzneimittel einnehmen oder bis vor Kurzem eingenommen haben, auch wenn es sich um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt. "Clozapin neurax 25 Tabletten" darf nicht gleichzeitig mit Arzneimitteln angewendet werden, die die Knochenmarkfunktion schädigen und möglicherweise einen Verlust der weißen Blutkörperchen (Agranulozytose) hervorrufen können (z.B. Carbamazepin, Chloramphenicol, Sulfonamide (z.B. Cotrimoxazol), bestimmte Schmerzmittel (z.B. Pyrazolon-Derivate wie Phenylbutazon), Penicillamin, zellschädigende Substanzen) sowie lang wirkende Arzneimittel aus der Gruppe der Neuroleptika (Depot-Neuroleptika). Die Wirkung nachfolgend genannter Arzneistoffe bzw. Präparategruppen kann bei gleich-zeitiger Behandlung mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" beeinflusst werden: Wenn Sie gleichzeitig andere zentral-wirksame Arzneimittel anwenden (z.B. MAO-Hemmer), insbesondere Arzneimittel, die eine dämpfende Wirkung auf das Zentralnervensystem haben wie z.B. Arzneimittel zur Behandlung von Allergien (Antihistiminika), Narkosemittel oder bestimmte Psychopharmaka (Benzodiazepine), kann deren Wirkung auf das Zentralnervensystem verstärkt werden (siehe Hinweis zu "Verkehrstüchtigkeit und das Bedienen von Maschinen"). Besondere Vorsicht ist angezeigt, wenn eine Behandlung mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" bei Patienten begonnen wird, die Benzodiazepine oder andere Psychopharmaka erhalten, da in diesem Fall das Risiko für einen Kreislaufkollaps erhöht ist, der in seltenen Fällen zu Herzstillstand und Atemstillstand führen kann. Es ist nicht sicher, ob der Kollaps des Kreislauf- oder Atmungssystems durch eine Anpassung der Dosis verhindert werden kann. Bei Kombination mit Arzneimitteln, die die Wirkung von Acetylcholin hemmen (Anticholinergika, Verwendung z.B. zur Unterstützung der Kontrolle von übermäßigem Speichelfluss), blutdrucksenkenden Arzneimittel oder Substanzen, die die Atmung dämpfen, kann deren Wirkung verstärkt werden. "Clozapin neurax 25 Tabletten" kann die blutdrucksteigernde Wirkung von Noradrenalin und verwandten Substanzen vermindern und die Blutdruck-steigernde Wirkung von Adrenalin umkehren. Die gleichzeitige Anwendung mit Wirkstoffen, die bekannterweise die Aktivität spezieller Leberenzyme (Cytochrom P450-Isoenzyme) hemmen wie z.B. Koffein, Fluvoxamin und (eher umstritten) Paroxetin (Arzneimittel zur Behandlung von depressiven Erkrankungen), kann zu einem Anstieg der Konzentration von "Clozapin neurax 25 Tabletten" im Blut führen, sodass die Dosis von "Clozapin neurax 25 Tabletten" möglicherweise reduziert werden muss, um unerwünschte Wirkungen zu verhindern. Wechselwirkungen mit Fluxetin und Sertralin (Arzneimittel zur Behandlung von depressiven Erkrankungen) sind weniger wahrscheinlich. Auch Wechselwirkungen mit Azol-Antimykotika (Arzneimittel zur Behandlung von Pilzinfektionen), Cimetidin (Arzneimittel zur Behandlung von Magenerkrankungen), Erythromycin (Arzneimittel zur Behandlung von bakteriellen Infektionen) und Protease-Hemmern sind unwahrscheinlich, obwohl einige Berichte über Wechselwirkungen vorliegen. Wenn Sie mit Arzneimitteln behandelt werden, die die Aktivität spezieller Leberenzyme steigern können (sogenannte Enzyminduktoren) wie z.B. Phenytoin (Arzneimittel zur Behandlung von Krampfanfällen), Carbamazepin (darf wegen des knochenmarkschädigenden Potenzials nicht gleichzeitig mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" angewendet werden), Omeprazol (Arzneimittel zur Behandlung von Magenerkrankungen) oder Rifampicin (Arzneimittel zur Behandlung von Tuberkulose), kann die Wirksamkeit von "Clozapin neurax 25 Tabletten" herabgesetzt werden. Wenn Phenytoin gegeben werden muss, müssen Sie von Ihrem Arzt engmaschig im Hinblick auf eine Verschlechterung oder das Wiederauftreten von psychotischen Symptomen überwacht werden. Wenn Sie mit Valproinsäure (Arzneimittel zur Behandlung von Krampfanfällen) behandelt werden, können bei Kombination mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" in seltenen Fällen schwere Krampfanfälle bzw. erstmalige Krampfanfälle bei Nicht-Epileptikern ausgelöst werden. In Einzelfällen können Delirien auftreten. Wenn Sie mit Lithium oder anderen Substanzen, die auf das Zentralnervensystem wirken, behandelt werden, können bei gleichzeitiger Anwendung von "Clozapin neurax 25 Tabletten" lebensbedrohliche Bewusstseins- und Kreislaufstörungen, hohes Fieber und Muskelstarre ("malignes neuroleptisches Syndrom") auftreten. Wenn Sie "Clozapin neurax 25 Tabletten" gleichzeitig mit Substanzen mit sehr hoher Plasmaeiweissbindung (z.B. Warfarin und Digoxin) einnehmen, kann die Konzentration dieser Stoffe im Blut steigen, und Nebenwirkungen, die durch diese Arzneimittel hervorgerufen werden, können auftreten. Die Dosen der anderen Arzneimittel müssen gegebenenfalls angepasst werden.

 

2.4   Woran ist bei Einnahme von "Clozapin neurax 25 Tabletten" zusammen mit Nahrungs- und Genussmitteln und Getränken zu denken?

Wenn Sie den Verbrauch koffeinhaltiger Getränke (z.B. Kaffee, Colagetränke) ändern, kann die Wirksamkeit von "Clozapin neurax 25 Tabletten" verstärkt bzw. verringert werden, sodass es notwendig sein kann, die Dosierung von "Clozapin neurax 25 Tabletten" zu ändern. Bitte informieren Sie in diesem Fall Ihren Arzt, der über die Dosierung entscheiden wird. Wenn Sie Raucher sind und plötzlich mit dem Zigarettenrauchen aufhören, können verstärkt Nebenwirkungen von "Clozapin neurax 25 Tabletten" auftreten. Während der Anwendung von "Clozapin neurax 25 Tabletten" dürfen Sie keinen Alkohol trinken.

 

3   Wie ist "Clozapin neurax 25 Tabletten" einzunehmen?

Die Behandlung ist von einem in der Behandlung akuter und chronischer Formen schizophrener Psychosen erfahrenen Facharzt zu überwachen. Die Behandlung mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" darf nur begonnen werden, wenn in Ihrem Blutbild die Leukozytenzahl nicht geringer als 3500/mm³ und die Zahl der neutrophilen Granulozyten nicht geringer als 2 000/mm³ ist. Nehmen Sie "Clozapin neurax 25 Tabletten" immer genau nach der Anweisung des Arztes ein. Bitte fragen Sie bei Ihrem Arzt oder Apotheker nach, wenn Sie sich nicht ganz sicher sind. Die Dosis ist von Ihrem Arzt individuell einzustellen. Dabei sollte die niedrigste therapeutisch wirksame Dosis verabreicht werden. Wenn Sie Arzneimittel anwenden, die mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" Wechselwirkungen eingehen können, wie z.B. bestimmte Psychopharmaka (Benzodiazepine) oder Substanzen zur Behandlung depressiver Erkrankungen (selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer), muss die Dosis von "Clozapin neurax 25 Tabletten" entsprechend angepasst werden (siehe auch Abschnitt 2.3 "Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln").

 

3.1   Art und Dauer der Anwendung

Nehmen Sie die Tabletten bitte mit ausreichend Flüssigkeit ein (vorzugsweise ein Glas Trinkwasser).

 

3.2   Dosierung

 

3.2.a   Therapieresistente Schizophrenie

 

3.2.a.1   Beginn der Therapie

Die Behandlung sollte mit 12,5 mg Clozapin ein- oder zweimal am ersten Tag beginnen, gefolgt von 25 mg oder 50 mg Clozapin am zweiten Tag. Bei guter Verträglichkeit kann die tägliche Dosis anschließend langsam in Schritten von 25 - 50 mg gesteigert werden bis zur Erreichung von bis zu 300 mg pro Tag innerhalb von 2 - 3 Wochen. Danach kann die tägliche Dosis, falls notwendig, in halbwöchentlichen oder vorzugsweise wöchentlichen Schritten um 50 - 100 mg gesteigert werden.

 

3.2.a.2   Ältere Patienten

Ältere Patienten sollten die Behandlung mit der besonders niedrigen Dosis von einmal 12,5 mg Clozapin am ersten Tag beginnen, und die Dosis sollte anschließend nur langsam um höchstens 25 mg pro Tag gesteigert werden.

 

3.2.a.3   Therapeutischer Dosisbereich

Bei den meisten Patienten kann eine gute Wirksamkeit bei Dosen von 200 - 450 mg täglich, auf mehrere Einzeldosen verteilt, erwartet werden. Die tägliche Gesamt-Dosis kann auf unterschiedlich hohe Einzeldosen mit einer höheren Dosis am Abend aufgeteilt werden.

 

3.2.a.4   Maximal-Dosis

Für einen optimalen therapeutischen Nutzen können einige Patienten höhere Dosen benötigen, die in vorsichtigen Schritten (nicht über 100 mg) bis auf 900 mg pro Tag angehoben werden können. Bei Dosen über 450 mg pro Tag besteht ein erhöhtes Risiko von Nebenwirkungen (insbesondere Krampfanfälle).

 

3.2.a.5  Erhaltungs-Dosis

Nach Erreichen des maximalen therapeutischen Nutzens können viele Patienten wirksam mit niedrigeren Dosen behandelt werden. Dazu sollte die Dosis vorsichtig langsam verringert werden. Die Behandlung sollte über mindestens 6 Monate fortgesetzt werden. Bei Dosen bis maximal 200 mg täglich genügt eventuell eine einmalige Gabe am Abend.

 

3.2.a.6   Beendigung der Therapie

Ist eine Beendigung der Therapie mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" geplant, so sollte die Dosis schrittweise über einen Zeitraum von 1 bis 2 Wochen verringert werden. Wenn "Clozapin neurax 25 Tabletten" abrupt abgesetzt werden muss (z.B. bei einer Leukopenie oder Agranulozytose), muss Sie Ihr Arzt sorgfältig hinsichtlich des Auftretens von Absetzerscheinungen überwachen, siehe auch Abschnitt 2.2 ("Besondere Vorsicht bei der Einnahme von Clozapin").

3.2.a.7   Wiederaufnahme der Therapie

Wenn die letzte Dosis von "Clozapin neurax 25 Tabletten" mehr als 2 Tage zurückliegt, sollte die Behandlung wieder mit 12,5 mg Clozapin ein- oder zweimal am ersten Tag beginnen. Bei guter Verträglichkeit kann die Dosis bis zum therapeutischen Dosisbereich rascher gesteigert werden, als dies für die Erstbehandlung empfohlen wird. Ist bei Ihnen früher bei der ersten Dosis ein Herz- oder Atemstillstand aufgetreten und konnte die Dosis anschließend dennoch erfolgreich bis zur therapeutischen Dosis gesteigert werden, muss Ihr Arzt die erneute Dosissteigerung mit extremer Vorsicht durchführen.

 

3.2.a.8   Wechsel von anderen Neuroleptika auf "Clozapin neurax 25 Tabletten"

Sie sollten "Clozapin neurax 25 Tabletten" grundsätzlich nicht in Kombination mit anderen Neuroleptika verwenden. Wenn Sie eine Therapie mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" beginnen wollen und bereits andere Neuroleptika einnehmen, wird empfohlen, die Behandlung mit den anderen Neuroleptika vorher durch schrittweise Verminderung der Dosis zu beenden.

 

3.2.b   Psychosen im Verlauf einer Parkinson-Erkrankung nach Versagen der Standardtherapie

 

3.2.b.1   Beginn der Therapie

Die erste Dosis darf 12,5 mg Clozapin, einmal am Abend ein-genommen, nicht überschreiten. Die nachfolgenden Dosiserhöhungen müssen in Schritten von 12,5 mg vorgenommen werden mit höchstens zwei Schritten pro Woche bis zu maximal 50 mg. Diese Dosis darf nicht vor dem Ende der zweiten Woche erreicht werden. Die tägliche Gesamt-Dosis sollten Sie vorzugsweise als Einmal-Dosis am Abend einnehmen.

 

3.2.b.2   Therapeutischer Dosisbereich

Die durchschnittliche wirksame Dosis beträgt üblicherweise 25 - 37,5 mg täglich. Falls die Behandlung mit einer Dosis von 50 mg über mindestens eine Woche keine ausreichende Wirksamkeit zeigt, kann die Dosierung vorsichtig in Schritten von 12,5 mg pro Woche angehoben werden.

 

3.2.b.3   Maximal-Dosis

Eine Dosis von 50 mg pro Tag sollte nur in Ausnahmefällen, die Maximal-Dosis von 100 mg täglich darf nie überschritten werden. Dosiserhöhungen sollten begrenzt oder aufgeschoben werden, wenn Blutdruckabfall bei Lagewechsel, übermäßige Ermüdung oder Verwirrungszustände auftreten. Während der ersten Wochen der Behandlung sollte Ihr Arzt Ihren Blutdruck kontrollieren. Wenn die Symptome der Psychose über mindestens 2 Wochen vollkommen verschwunden sind, ist eine Dosiserhöhung der Medikamente zur Behandlung der Parkinson-Erkrankung möglich, wenn dies aufgrund der Symptome dieser Erkrankung erforderlich ist. Wenn hierbei die psychotischen Symptome erneut auftreten, kann die Dosis von Clozapin in Schritten von 12,5 mg pro Woche bis zur Maximal-Dosis von 100 mg pro Tag erhöht werden. Die Tabletten können Sie auf einmal oder auf zwei Einzeldosen verteilt einnehmen.

 

3.2.b.4   Beendigung der Therapie

Eine schrittweise Verminderung der Dosis in Schritten von 12,5 mg über mindestens eine (besser zwei) Wochen wird empfohlen.

Wenn eine Verminderung oder der Verlust weißer Blutkörperchen auftritt (Neutropenie oder Agranulozytose), muss die Behandlung sofort abgebrochen werden wie im Abschnitt 2.2 "Besondere Vorsicht bei der Einnahme" beschrieben. In diesem Fall müssen Sie vom Arzt sorgfältig überwacht werden, da die Krankheitssymptome schnell wieder auftreten können.

 

3.3   Wenn Sie eine größere Menge "Clozapin neurax 25 Tabletten" eingenommen haben, als Sie sollten

 

Bei Verdacht auf Überdosierung benötigen Sie unbedingt ärztliche Hilfe. Es können bei Überdosierung folgende Symptome auftreten: Schläfrigkeit, Teilnahmslosigkeit, Koma, Fehlen der Reflexe; Verwirrtheit, Halluzinationen, gesteigerter Bewegungsdrang, Delirium; Bewegungsstörungen; übermäßige Reflexe, Krampfanfälle; übermäßiger Speichelfluss, Pupillenerweiterung, verschwommenes Sehen; Störung der Körpertemperaturregulation; beschleunigter Herzschlag, zu geringer Blutdruck, Kollaps, Herzrhythmusstörungen, Lungenentzündung aufgrund von Fremdstoffen, z.B. Nahrung, in den Atemwegen; gestörte oder verminderte bzw. unzureichende Atmung, Atemstillstand.

 

3.4   Wenn Sie die Einnahme von "Clozapin neurax 25 Tabletten" vergessen haben

 

Sollten Sie die Einnahme von "Clozapin neurax 25 Tabletten" vergessen haben, so nehmen Sie die Tabletten, so bald Sie es bemerken. Müssen Sie die nächste Dosis innerhalb der nächsten 4 Stunden einnehmen, so lassen Sie die vergessene Dosis weg und nehmen die nächste Dosis zur üblichen Zeit. Verdoppeln Sie nie von sich aus die Einzel-Dosis.

 

3.5   Auswirkungen, wenn die Behandlung mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" abgebrochen wird

 

Sie sollten die Behandlung mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" auf keinen Fall eigenmächtig, d.h. ohne ärztlichen Rat, unter-brechen oder absetzen. Bei einem abrupten Abbruch der Behandlung können die Symptome der Psychose wieder auftreten sowie vermehrtes Schwitzen, Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und Durchfall.

 

4   Welche Nebenwirkungen sind möglich?

 

Wie alle Arzneimittel kann "Clozapin neurax 25 Tabletten" Nebenwirkungen haben. Bei der Bewertung von Nebenwirkungen werden folgende Häufigkeitsangaben zugrunde gelegt:

- sehr häufig: mehr als 1 von 10 Behandelten

- häufig: weniger als 1 von 10, aber mehr als 1 von 100 Behandelten

- gelegentlich: weniger als 1 von 100, aber mehr als 1 von 1 000 Behandelten

- selten: weniger als 1 von 1 000, aber mehr als 1 von 10 000 Behandelten

- sehr selten: weniger als 1 von 10 000 Behandelten, einschließlich Einzelfälle

 

4.1   Welche Nebenwirkungen können im Einzelnen auftreten?

 

4.1.a   Erkrankungen des Blutes und des Lymphsystems

Blutzellschäden in Form einer Verminderung oder des Verlustes bestimmter weißer Blutkörperchen (Granulozytopenien und Agranulozytosen) sind ein grundsätzliches Risiko bei der Behandlung mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" (siehe auch Abschnitt 2.2 "Besondere Vorsicht bei der Einnahme"). Obwohl die durch "Clozapin neurax 25 Tabletten" verursachte Agranulozytose im Allgemeinen durch Abbruch der Behandlung reversibel ist, kann sie zu einer Sepsis und zum Tode führen. Da das sofortige Absetzen des Arzneimittels notwendig ist, um die Entwicklung einer lebensbedrohenden Agranulozytose zu vermeiden, ist die Kontrolle der Zahl der weißen Blutkörperchen (Leukozyten) zwingend erforderlich. Häufig: Verminderung der Zahl der weißen Blutkörperchen (Leukopenie/Neutropenie), Vermehrung bestimmter Blutkörperchen (Eosinophilie), Vermehrung der Leukozytenzahl (Leukozytose). Gelegentlich: Verlust der weißen Blutkörperchen (Agranulozytose). Sehr selten: Verminderung der Zahl der Blutplättchen (Thrombozytopenie), Erhöhung der Zahl der Blutplättchen (Thrombozythämie).

 

4.1.b   Stoffwechselstörungen und ernährungsbedingte Erkrankungen

 

Häufig: Gewichtszunahme. Selten: verminderte Kontrolle des Blutzuckerspiegels und Auftreten oder Verschlechterung der Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus). Sehr selten: starke Erhöhung des Blutzuckerspiegels, die zu Ketoazidosen (Störung des Säurehaushaltes des Körpers) und hyperosmolarem Koma (Bewusstlosigkeit infolge einer Störung des Flüssigkeitshaushaltes des Körpers) führt. Bei den meisten Patienten normalisierte sich der Blutzuckerspiegel nach Absetzen von "Clozapin neurax 25 Tabletten". Obwohl die meisten Patienten Risikofaktoren für nicht Insulinabhängigen Diabetes mellitus aufwiesen, wurden erhöhte Blutzuckerwerte auch bei Patienten, bei denen keine Risikofaktoren bekannt waren, berichtet (siehe auch Abschnitt 2.2 "Besondere Vorsicht bei der Einnahme"). Erhöhung bestimmter Blutfettwerte (Hypertriglyzeridämie), Erhöhung des Cholesterinspiegels im Blut (Hypercholesterolämie).

 

4.1.c   Psychiatrische Erkrankungen

Selten: Unruhe, Erregtheit.

 

4.1.d   Erkrankungen des Nervensystems

Sehr häufig: Schläfrigkeit, Müdigkeit, Schwindel. Häufig: Verschwommenes Sehen, Kopfschmerzen, Muskelzittern, Muskelsteifigkeit, Unvermögen, ruhig zu sitzen (Akathisie), Störungen der unwillkürlichen Bewegungen (extrapyramidale Symptome), Krampfanfälle, Muskelzuckungen. Selten: Konfusion, Delirium.

Sehr selten: Störungen der Muskeltätigkeit nach vorheriger Behandlung mit anderen Neuroleptika (Spätdyskinesie). "Clozapin neurax 25 Tabletten" kann zu Veränderungen des Kurvenverlaufs im EEG und - Dosisabhängig zu einer Erhöhung der epileptischen Krampfbereitschaft führen. Die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von anfallsweise auftretenden, kurzen Muskelzuckungen (Myoklonien) oder generalisierten Krampfanfällen ist bei einer schnellen Dosissteigerung und bei Patienten mit vorbestehender Epilepsie erhöht. In solchen Fällen ist die Dosis zu reduzieren und gegebenenfalls eine Behandlung mit einem Antikonvulsivum (Arzneimittel zur Behandlung von Krampfanfällen) einzuleiten. Die Gabe von Carbamazepin muss wegen seiner die Funktion des Knochenmarks unterdrückenden Wirkung vermieden werden. Bei anderen Antikonvulsiva muss die Möglichkeit von Wechselwirkungen berücksichtigt werden.

 

 

 

4.1.e   Herz-Kreislauf-System

Sehr häufig: Beschleunigter Herzschlag. Häufig: Veränderungen im EKG. Selten: Kreislaufkollaps, Herzrhythmusstörungen, Herz-muskelentzündung (Myokarditis), Herzbeutelentzündung (Perikarditis), Herzbeutelerguss (Perikarderguss). Sehr selten: Erkrankung des Herzmuskels (Kardiomyopathie), Herzstillstand. Besonders in den ersten Wochen der Behandlung kann es zu beschleunigtem Herzschlag und zu Blutdruckabfall bei Lagewechsel (orthostatischer Hypotonie), mit oder ohne Bewusstlosigkeit, kommen. Die Häufigkeit und Schwere der Hypotonie werden durch die Geschwindigkeit und das Ausmaß der Dosissteigerung beeinflusst. Bei einer zu schnellen Dosissteigerung wurde von Kreislaufkollaps und von Herz- oder Atemstillstand berichtet. Einzelfälle von Herzrhythmusstörungen, Herzbeutelentzündung/Herzbeutelerguss und Herzmuskelentzündung wurden berichtet, von denen einige tödlich verliefen. Die Mehrzahl der Fälle von Herzmuskelentzündung trat innerhalb der ersten 2 Monate nach Behandlungsbeginn mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" auf. Erkrankungen des Herzmuskels traten im Allgemeinen zu einem späteren Zeitpunkt der Behandlung auf. Anzeichen und Symptome einer Herzmuskelentzündung sind anhaltender schneller Herzschlag in Ruhe (persistierende Ruhetachykardie) oder andere Herzrhythmusstörungen, Schmerzen in der Brust und andere Anzeichen einer Herzschwäche (z.B. unerklärliche Müdigkeit, Atembeschwerden, Kurzatmigkeit) oder andere herzinfarktähnliche Symptome. Weitere Symptome, die zusätzlich zu den oben beschriebenen auftreten können, schließen Grippeähnliche Symptome ein.

 

4.1.f   Gefäßsystem

Häufig: erhöhter Blutdruck, Blutdruckabfall bei Lagewechsel, Bewusstlosigkeit. Selten: Verschluss von Blutgefäßen (Thromboembolie).

 

 

 

 

4.1.g   Erkrankungen der Atemwege

Selten: Einatmen von aufgenommener Nahrung. Sehr selten: Atemstörungen oder Atemstillstand mit und ohne Kreislaufkollaps (siehe auch Abschnitte 2.2 "Besondere Vorsicht bei der Einnahme von Clozapin" und 2.3 "Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln").

 

4.1.h   Erkrankungen des Magen-Darm-Trakts

Sehr häufig: Verstopfung, übermäßiger Speichelfluss. Häufig: Übelkeit, Erbrechen, Appetitlosigkeit, trockener Mund. Selten: Schluckstörungen. Sehr selten: Vergrößerung der Ohrspeicheldrüse, Darmverschluss, Darmlähmung, Stuhlverhalt.

 

4.1.i   Leber- und Gallensystem

Häufig: Erhöhte Leberenzymwerte. Selten: Leberentzündung, Gelbsucht, Entzündung der Bauchspeicheldrüse. Sehr selten: Plötzlicher Zerfall von Leberzellen (fulminante Lebernekrose).

 

4.1.j   Haut

Sehr selten: Hautreaktionen.

 

4.1.k   Erkrankungen der Nieren und Harnwege

Häufig: Unfreiwilliger Abgang von Urin, Harnverhalten. Sehr selten: Nierenentzündung.

 

4.1.l   Erkrankungen der Geschlechtsorgane

Sehr selten: Schmerzhafte Dauererektion.

 

4.1.m   Allgemeine Erkrankungen

Häufig: Müdigkeit, Fieber, Störung der Schweiß- und Temperaturregulation. Selten: Erhöhte Kreatinphosphokinase-Werte.

Sehr selten: Unerklärlicher plötzlicher Tod. Es wurden Fälle von lebensbedrohlichen Bewusstseins- und Kreislaufstörungen mit hohem Fieber und Muskelstarre (malignem neuroleptischem Syndrom) berichtet bei Patienten, die "Clozapin neurax 25 Tabletten" allein oder in Kombination mit Lithium oder anderen Substanzen, die auf das zentrale Nervensystem wirken, eingenommen haben (siehe Abschnitt 2.3 "Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln"). Akute Absetzerscheinungen wurden berichtet (siehe auch Abschnitt 2.2 "Besondere Vorsicht bei der Einnahme von Clozapin").

 

4.2   Welche Gegenmaßnahmen sind beim Auftreten von Nebenwirkungen zu ergreifen?

 

Bitte informieren Sie Ihren behandelnden Arzt über aufgetretene Nebenwirkungen, damit er diese gegebenenfalls spezifisch behandeln kann. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt, ob wegen der Nebenwirkungen die Dosis von "Clozapin neurax 25 Tabletten" verringert werden soll, oder ob die Behandlung abgebrochen werden muss. Teilen Sie Ihrem Arzt mit, wenn Sie unter Nebenwirkungen leiden. Er wird über eventuelle Maßnahmen entscheiden. Wenn bei Ihnen eine Nebenwirkung plötzlich auftritt oder sich stark entwickelt, informieren Sie umgehend einen Arzt, da bestimmte Arzneimittelnebenwirkungen (z.B. übermäßiger Blutdruckabfall, Überempfindlichkeitsreaktionen) unter Umständen ernsthafte Folgen haben können. Nehmen Sie in solchen Fällen das Arzneimittel nicht ohne ärztliche Anweisung weiter. Informieren Sie Ihren Arzt oder Apotheker, wenn Sie Nebenwirkungen bemerken, die weder hier noch in der Packungsbeilage aufgeführt sind.

 

5   Wie ist "Clozapin neurax 25 Tabletten" aufzubewahren?

 

Lagern Sie "Clozapin neurax 25 Tabletten" bei normaler Raumtemperatur, und bewahren Sie das Arzneimittel in der Originalverpackung vor Licht und Feuchtigkeit geschützt auf.

Arzneimittel sollten generell für Kinder unzugänglich auf-bewahrt werden. Sie dürfen das Arzneimittel nach dem auf der Packung angegebenen Verfallsdatum nicht mehr verwenden. Das Arzneimittel darf nicht im Abwasser oder Haushaltsabfall entsorgt werden. Fragen Sie Ihren Apotheker, wie das Arzneimittel zu entsorgen ist, wenn Sie es nicht mehr benötigen. Diese Maßnahme hilft, die Umwelt zu schützen.“

 

Beilage 4: Internetausdruck Beipackzettel gemäss Information der SCHOLZ Datenbank auf Basis der vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Daten.

 

 

8. Ein derartiges Hexengemisch soll der BF also nun tagtäglich bis zu einer Menge von 600 mg pro Tag herunterwürgen?  Dass ihm dies nicht passt, dürfte wohl klar sein! Seine Einwände als realitätsfremd (E.2.3 S.5) abzutun, zeigt offen auf, dass er mit seinem wohl berechtigten Standpunkt ganz einfach nicht ernst genommen wird.

 

9. Und für den Fall, dass er nicht mitmacht, so wird ihm angedroht, würde ihm gegen seinen Willen täglich 10 – 20 mg Olanzapin gespritzt, auch bezeichnet als: 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thienol[2,3- b][1,5]benzodiazepin; Olanzapinum. Ob es ihm dann wirklich besser gehen wird, erscheint als höchst fragwürdig:

 

10. „Im Folgenden erfahren Sie das Wichtigste zu möglichen, bekannten Nebenwirkungen von Olanzapin. Diese Nebenwirkungen müssen nicht auftreten, können aber. Denn jeder Mensch reagiert unterschiedlich auf Medikamente.

Sehr häufige Nebenwirkungen: Störungen der Bewegungskontrolle, Gewichtszunahme, Schläfrigkeit, Erhöhung des Blutzuckerspiegels, Fettstoffwechselstörungen, vermehrte Freisetzung von Prolaktin (Hormon, das die Milchproduktion in den Brustdrüsen anregt).

Häufige Nebenwirkungen: Verstopfung, Mundtrockenheit, Schwierigkeiten beim Wasserlassen (Miktionsstörungen), Schwindelgefühl, Unvermögen, ruhig zu sitzen (Akathisie), unwillkürliche Bewegungen wie Zuckungen oder Tics (Dyskinesie), Blutdruck- und Pulsschwankungen, beschleunigter oder verlangsamter Herzschlag, Blutdruckabfall beim Aufstehen aus der liegenden Position, kurzzeitige Bewusstlosigkeit, Störungen der Leberfunktion, Übelkeit und Erbrechen, Appetitlosigkeit, Schilddrüsenunterfunktion.

Gelegentliche Nebenwirkungen: Wassereinlagerungen im Gewebe (Ödeme), erhöhte Lichtempfindlichkeit, Blutbildungsstörungen im Knochenmark, Veränderungen des Blutbilds.

Seltene Nebenwirkungen: Überempfindlichkeitsreaktionen (Hautausschläge, Schwellungen durch Flüssigkeitsaustritt aus Blutgefäßen (Angioödeme), Juckreiz).

Sehr seltene Nebenwirkungen: Leberentzündungen, Gelbsucht, Entzündungen der Bauchspeicheldrüse, schwere Unruhe und Verwirrtheit, Haarausfall, Herzrhythmusstörungen, Herzmuskelentzündung (Myokarditis), Entwicklung oder deutliche Verschlechterung eines Diabetes mellitus.

Einzelfälle: Schwere Störungen der Blutgerinnung, Krampfanfälle, diabetisches Koma aufgrund eines stark erhöhten Blutzuckerspiegels, Zersetzung von Muskelgewebe (Rhabdomyolyse), anhaltende, schmerzhafte Erektionen (Priapismus).

Besonderheiten: Durch eine erhöhte Konzentration des Hormons Prolaktin kann es zu Spannungsgefühl in der Brust, Brustvergrößerung oder Milchabsonderung kommen.

Treten Muskelstarre, hohes Fieber, Kreislaufkollaps und Bewusstseinstrübung ein, alles Zeichen eines malignen neuroleptischen Syndroms, muss die Behandlung abgebrochen werden.

Bei älteren Menschen und Demenzkranken beobachtet man während der Therapie häufig Gehstörungen (verbunden mit einem gesteigerten Risiko für Stürze), eine Erhöhung der Körpertemperatur, Hautrötungen, Lungenentzündung, Harninkontinenz, Antriebslosigkeit, Wahnvorstellungen sowie die Verschlechterung einer Parkinson-Krankheit (Zunahme von Zittern oder Muskelsteifigkeit).

Wird der Wirkstoff plötzlich abgesetzt, kommt es häufig zu Schwitzen, Schlaflosigkeit, Zittern, Angststörungen oder starker Übelkeit.“

Beilage 5: Internetausdruck zu Olanzapin: Nebenwirkungen

 

11. Auf all diese soeben aufgezählten Kontraindikationen, Wirkungen, Wechsel- und Nebenwirkungen von Clozapin und Olanzapin wird in der Verfügung des Sanatoriums Kilchberg vom 26. Juni 2009 überhaupt nicht eingegangen! In lakonischer Kürze heisst es einfach: „Während der Medikamenteneinstellung erfolgt eine regelmässige klinische und laborchemische Überwachung bezüglich Verträglichkeit und allfälliger Nebenwirkungen durch das Pflegepersonal und die zuständigen Ärzte (Stationsarzt, Oberarzt, Chefarzt)“.

Beilage 3: Verfügung vom 26. Juni 2009

 

 

12. Zur Rechtfertigung dieses schwerwiegenden Eingriffes heisst es in ebenso lakonischer Kürze: „Die Klinik geht davon aus, dass die Zwangsbehandlung mit Clozapin sowie bei deren Verweigerung mit Olanzapin (intramuskulär gespritzt) den Gesuchsteller stabilisieren wird (…). Gemäss Gutachterin kann mit der vorgesehenen Zwangsbehandlung eine Besserung des momentanen Gesundheitszustandes erreicht werden (…). Damit ist die Eignung der vorgesehenen Zwangsbehandlung nicht in Frage zu stellen“ (E.2.4, S.6).

 

13. Klar ist der Appellant nicht mehr in der Lage, Frauen anzugehen, wenn er unter einem derartigen Einfluss steht, wie unter Ziff.7 und Ziff.10 beschrieben!

 

14. Damit geben wir uns aber nicht zufrieden. Wenn schon ein derart schwerer Eingriff vorgenommen werden soll, dann muss doch dargetan werden, ob der Appellant diesen auch wirklich verträgt und wie der damit verbundene Leidensdruck sich mit den erhofften Erfolgsaussichten auf eine Heilung der seit 20 Jahre bestehenden Krankheit (E.2.3 S.4) vereinbaren lässt!

 

 

 

 

 

15. BEGRUENDETER BEWEISANTRAG:

 

Wenn der BF schon zwangsmediziert werden soll, dann wird hiermit gestützt auf Art. 6 Ziff.1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV beantragt, dass die Klinik, die Vorinstanz und die Gutachterin sich zu den oben ausführlich beschriebenen Indikationen, Kontraindikationen und Gefahren von Clozapin und Olanzapin beim BF im Einzelnen äussern und darlegen sollen, inwiefern hierdurch ein nachhaltiger Heilungserfolg erwartet werden kann oder eben nicht. 

 

16. Anders ist eine sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung überhaupt nicht möglich!

 

17. Jedenfalls ist es deshalb durchaus  nachvollziehbar, dass der Appellant sich in der Untersuchungshaft wohler fühlen würde als im Sanatorium Kilchberg. Inhaftiert wurde er wegen der genannten Übertretungen und Antragsdelikte, wobei die Gutachterin selbst einräumt, „dass es bis anhin nicht zu sexuellen Gewalttaten des Gesuchstellers gekommen sei“. Wenn es weiter heisst, solche seien nicht auszuschliessen, so ist höchstens von einer abstrakten Gefahr die Rede, welche indes die Notwendigkeit der angeordneten Massnahme in keinster Art und Weise zu rechtfertigen mag. Und wenn die Kinder sich vor dem Appellanten schon fürchten, dann können sie ja das Weite suchen, wenn sie ihn sehen; von einem sexuellen Kindsmissbrauch ist jedenfalls nirgends die Rede (vgl. E.2.3 S.4)!

 

18. Wegen solchen Bagatelldelikten eine Untersuchungshaft überhaupt anzuordnen, erscheint schon an sich als völlig überrissen. Den Appellanten dann aber auch noch in eine psychiatrische Anstalt zu versetzen, dort zu isolieren und zwangsweise mit Medikamenten zu behandeln, verletzt ganz klar das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 BV und verstösst überdies gegen den in Art. 7 BV verbrieften Schutz der Menschenwürde.

 

19. Weiter noch: Man hat ja eine Zwangsmassnahme bereits erfolgreich angeordnet, nämlich die Isolation, weshalb es in der Klinik ja auch zu keinerlei Übergriffen kam und auch nicht kommen konnte (vgl. E.2.3 S.3 und S.5)! 

 

20. Im angefochtenen Entscheid wird lediglich die Ausführung der Gutachterin wiedergegeben, „die von der Klinik vorgeschlagenen Medikamente seien grundsätzlich geeignet, um die Störung des Gesuchstellers zu behandeln“ (E.2.3 S.4). Wenn es sodann heisst, „bei einer Nichtbehandlung sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessern würde“ (E.2.3 S.5), dann lässt dies nicht einfach den Umkehrschluss zu, bei einer Behandlung würde sich eine Heilung der langjährig bestehenden Krankheit einstellen.

 

21. Und wenn auch, so lässt sich aus Art. 12 BV wohl ein Recht auf Hilfe in Notlagen ableiten, nicht aber eine Pflicht, sich gegen seinen Willen behandeln zu lassen; dasselbe gilt für Art. 41 Abs.1 lit.b BV, handelt es sich bei den genannten Bestimmungen doch um Verfassungsartikel und nicht um Gesetze im formellen Sinn, wie Art. 36 Abs.1 BV dies für Grundrechtseingriffe klar verlangt und Art. 8 Abs. 2 EMRK („insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist“) unmissverständlich festhält. Art. 41 Abs.1 lit.b gilt ohnehin nur als „Sozialziel“ und nicht als Bürger- oder Grundrecht.  

 

22. Somit würde die vorgesehene Zwangsbehandlung auch Art. 10 Abs. 2 BV sowie Art. 8 EMRK klar verletzen: Wenn der Beschwerdeführer sich mit der Isolation bzw. der Untersuchungshaft zufrieden gibt, dann soll man ihn hierbei auch in Frieden lassen.

 

23. Nur seiner Krankheit wegen die Haftbedingungen bzw. Isolation derart zu verschärfen, bedeutet klar eine Diskriminierung gegenüber einem „gesunden“ Straftäter (welcher wohl kaum wegen einer blossen Übertretung in Untersuchungshaft genommen würde) womit auch Art. 8 Abs. 2 BV als verletzt betrachtet werden muss, als Diskriminierung infolge einer geistigen Behinderung.

 

24. Dasselbe gilt für die hiermit ebenfalls zu rügende Verletzung des akzessorischen Diskriminierungsverbotes i.S.v. Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. Art. 8 EMRK.

 

25. Die Bedürftigkeit des BF ist ausgewiesen, die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes von der Vorinstanz bejaht, ein Zweifel besteht hieran auch nicht im Rechtsmittelverfahren.

 

26. Gestatten Sie, sehr geehrter Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

 

 

 

 

 

Engelburg, den 26. Juli 2009

 

Roger Burges, Rechtsanwalt

 

 

 

 

 

 

 

EINGESCHRIEBEN im Doppel

Kopie an Appellant

Beilagen gemäss Verzeichnis

 

 

Das Fehlurteil des Obergerichts des Kantons Zürich               

 

lic. iur. HSG ROGER BURGES

Rechtsanwalt und Urkundsperson

 

EINSCHREIBEN/FAX
Schweiz. Bundesgericht
1000 Lausanne 14

Rechtsanwalt Roger Burges
Eingetragen im St. Gallischen Anwaltsregister

13. August 2009      

Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
Sehr geehrter Herr Instruktionsrichter
Sehr geehrte Damen und Herren

BESCHWERDE

in Zivilsachen

M. M., c/o Psychiatrische Privatklinik Sanatorium Kilchberg, Alte Landstrasse 70, 8802 Kilchberg,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges in Engelburg

                                     BESCHWERDEFUEHRER

gegen

KANTON ZUERICH, OBERGERICHT, II. ZIVILKAMMER

                                     VORINSTANZ

 

sowie

PSYCHIATRISCHE PRIVATKLINIK SANATORIUM KILCHBERG
VORMUNDSCHAFTSBEHOERDE THALWIL
                                 VERFAHRENSBETEILIGTE
betreffend

Gerichtliche Beurteilung einer Zwangsmedikation

Verletzung von Art. 28 ff. ZGB,
Art. 7 und Art. 10 Abs. 2 BV
sowie Art. 8 EMRK.

Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

 

RECHTSBEGEHREN:

1. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und es sei zu verbieten, den Beschwerdeführer zwangsweise zu medizieren.

2. Dieser Beschwerde sei i.S.v. Art. 103 Abs.3 BGG die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass eine Zwangsmedikation bis zu einem rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichts unterbleibt.

3. Dem Beschwerdeführer seien gestützt auf Art. 29 Abs.3 BV für das bundesgerichtliche Verfahren sowie alle vorangegangenen Verfahren (insb. auch vor Obergericht) die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Burges zu gewähren und der Beschwerdeführer sei von der Leistung von Vorschüssen zu befreien.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge; eine Entschädigung sei direkt auszuzahlen an Rechtsanwalt Burges.  

 

BEGRUENDUNG:

1. Der angefochtene Entscheid des Zürcherischen Obergerichtes vom 3. August 2009 wurde gleichentags versandt, frühestens am 4. August 2009 zugestellt, demnach begann die dreissigtägige Frist zu laufen am Folgetag, somit frühestens am 5. August 2009 und endet demnach frühestens am 3. September 2009, womit die heutige Eingabe zur richtigen Zeit durch den gehörig bevollmächtigten Rechtsanwalt bei dem in Ziff.6 des angefochtenen Entscheides als zuständig erklärten Schweizerischen Bundesgericht erfolgt.

1. Angefochtener Entscheid
2. Vollmacht

 

2. Die Berufung gegen die Abweisung des Entlassungsantrages vom 19. Juni 2009 zog der Beschwerdeführer selbst zurück (E.I.1), obschon er andauernd isoliert gewesen war (vgl. E.II.1; E.II.3.1); selbst die bereits vor der Einweisung vom 12. Juni 2009 (E.I.1) angeordnete Untersuchungshaft hätte er einer Medikation vorgezogen (E.II.2), denn er will unter keinen Umständen mehr zu Medikamenten (i.c. LEPONEX) greifen resp. solche einnehmen, selbst wenn ihm hierdurch ein unauffälliges Leben möglich wäre (E.II.3.1). Dies schon gar nicht, wenn dabei noch stärkere Nebenwirkungen auftreten (E.II.3.1 S. 5). Für ihn kommt es nicht in Frage, „mit Clozapin mit einer Zieldosis von 300 – 600 mg/Tag in Tablettenform und bei Weigerung mit Olanzapin mit einer Dosierung von 10-20 mg/Tag durch Verabreichung einer Spritze“ (zit. E.I.1) mediziert zu werden.

3. Kurz und gut: Der Beschwerdeführer verzichtet lieber weitgehend und aus freien Stücken auf seine Bewegungsfreiheit und lässt sich isolieren, als dass er einen Eingriff in seine körperliche und geistige Unversehrtheit durch die Zwangsmedikation dulden würde.


4. Indem die zwangsweise medikamentöse Behandlung anstelle der vom Beschwerdeführer selbst bevorzugten Isolation angeordnet wird, verletzt man den Beschwerdeführer widerrechtlich in seiner Persönlichkeit und ihm steht das Recht zu, i.S.v. Art. 28 ZGB das Gericht anzurufen und die Verletzung zu verbieten bzw. zu beseitigen.  

5. Die Fürsorgerische Freiheitsentziehung  basiert auf dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Art. 397a ff. ZGB), die Zwangsmedikation auf kantonalem öffentlichen Recht (Paragraphen 24 ff. ZH- PatG); das ZGB schränkt dieses zwar nicht ein (vgl. Art. 6 Abs.1 ZGB), dessen Art. 397a ff. sind jedoch die Grundvoraussetzungen der Zwangsmedikation (vgl. Paragraph 24 Abs.1 lit.a ZH-PatG, vgl. auch E.II.3.1 S.4) und das FFE- Verfahren wird analog angewendet, zumindest, was die bundesrechtlichen Rahmenbestimmungen anbelangt (Paragraph 27 Abs.4 ZH-PatG i.V.m. Art. 397e f. ZGB).  

6. Primär geht es bei der Fürsorgerischen Freiheitsentziehung wie auch bei der Zwangsmedikation darum, dem Betreffenden die „nötige persönliche Fürsorge“ angedeihen zu lassen (vgl. den Wortlaut von Art. 397a Abs. 1 ZGB sowie Paragraph 26 Abs.2 lit.a ZH- PatG, vgl. auch E.II.3.1 S.4) und wer will schon behaupten, dass die Notwendigkeit einer solchen „Fürsorge“ in einem Bundesstaat, welcher nach einheitlicher Regelung tendiert, in jedem Kanton mit eigenen Ellen gemessen werden soll? Nichts liegt näher, als – mangels anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung - auf den allgemeinen Persönlichkeitsschutz der Art. 28 ff. ZGB zurückzugreifen!  

7. Warum also gleich die Bundesverfassung oder die EMRK anrufen? Mittels Beschwerde in Zivilsachen (vgl. insb. auch Art. 72 Abs.2 lit.b Ziff.6 BGG) an das Bundesgericht zu gelangen und die Antwort auf die sich stellenden Rechtsfragen dem Zivilgesetzbuche zu entnehmen, ist doch nicht mehr und nicht weniger als vernünftig, wenn doch das Gesetz gemäss Art. 1 Abs.1 ZGB auf alle Rechtsfragen Anwendung findet, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.

8. Beginnen wir hierbei mit einem schulmässigen Beispiel: Noch nie ist jemand auf die abstruse Idee gekommen, einen Mönch, welcher sich freiwillig in seiner Zelle einschliessen lässt, nach vorangegangener Zwangsmedikation vor die Tore des Klosters zu setzen, selbst wenn er – unter einem religiösen Wahn leidend - als geisteskrank bezeichnet werden müsste; ob er nämlich ein eigenständiges bürgerliches Leben führen will oder sich in Klausur gänzlich dem Geistesleben zu widmen bevorzugt, ist seine ganz eigene Sache.   

9. Der Beschwerdeführer will sich seiner Fortbewegungsfreiheit freiwillig entäussern, um nicht mediziert zu werden, was nur legitim sein kann; bisher hat noch niemand behauptet, eine solche Selbstbeschränkung sei rechts- oder sittenwidrig i.S.v. Art. 27 Abs. 2 ZGB. Im Uebrigen wurde im angefochtenen Entscheid nirgends dargetan, warum die Isolierung „eine andauernde“ sein sollte (vgl.E.II.1 S.3). Demgegenüber greift eine Zwangsmedikation gegen seinen Willen in den tiefsten Kernbereich seiner Persönlichkeit ein und stellt ohne Zweifel eine Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 ZGB dar und eine Rechtfertigung hierzu findet sich keine:

10. Art. 28 Abs. 2 ZGB nennt als erstes die Einwilligung des Verletzten, welche hier klar entfällt (E.II.1 S.3); im Weiteren entfällt auch ein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers an der medikamentösen Behandlung seiner psychischen Störung gegen seinen Willen, auch wenn sich sein Zustand seit der Einweisung kaum verändert haben soll (E.II.1 S.3):

11. Eine allfällige Urteilsunfähigkeit würde ihn lediglich mangels Handlungsfähigkeit an der Herbeiführung rechtlicher Wirkungen hindern, Art. 18 ZGB, Rechtsfähig und damit Inhaber gleicher Rechte und Pflichten wie andere bliebe er trotzdem (vgl. Art. 11 Abs. 1 und Abs.2 ZGB), womit er nicht einfach dulden muss, was andere auch nicht müssen; auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann ausdrücklich niemand ganz oder zum Teil verzichten, Art. 27 Abs. 1 ZGB, so auch nicht der Beschwerdeführer. Es wäre somit absurd, von ihm zu verlangen, dass er in seinem Interesse auf dasjenige verzichtet, was er als ihm genehmer betrachtet, nämlich die Isolierung.

12. Dass der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren an einer chronisch paranoiden Schizophrenie leide, „im Rahmen dessen es zu sexuellen Nötigungen und Belästigungen gegenüber Frauen sowie verbal aggressiven Aeusserungen“ (zit. E.II.3.1 S.4), „immerhin vier mal zu Uebergriffen“ (zit.E.II.3.1 S.6) gekommen sei, stellt zunächst eine nicht justiziable Abstraktion dar, die mangels Substanz kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse zur Rechtfertigung des vorgesehenen Eingriffes i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB zu begründen vermag.

13. Da im Weiteren der Beschwerdeführer einen wesentlichen Teil seiner Zeit im Isolierzimmer verbrachte (vgl. E.3.1 S.4) konnte es innerhalb der Klinik nicht zu solchen Handlungen kommen und zu solchen kam es auch nicht. Somit können aktuell auch keine höherwertigen Drittinteressen i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB tangiert sein, die einen derartigen Eingriff unbedingt erforderlich machen würden.

14. Die Rechtfertigung durch Gesetz erfordert wohl auch im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes eine Verhältnismässigkeitsprüfung, welche auch vorgenommen wurde (E.II.1 S.3 sowie E.II.3.1 S.5), allerdings mit falschem Resultat:

15. „Die Zurückversetzung des Appellanten in die Untersuchungshaft oder eine länger andauernde Isolation stellt“ (zit.E.II.3.1 S.5) eben gerade deshalb die mildere Massnahme als die Zwangsmedikation dar, weil er hiermit ja einverstanden ist: Volenti non fit iniuria!

16. Mit der Zwangsmedikation gegen seinen Willen will man ihm nicht „ein weitgehend selbständiges Leben“ (zit. E.II.3.1 S.5) ermöglichen, nein, man will ihn hierzu zwingen, wobei man offensichtlich unter einem „weitgehend selbständigen Leben“ versteht, dass er keine Frauen mehr belästigt, wie er dies letztmals vor seiner Inhaftierung im Mai 2009 angeblich getan haben soll (vgl. insbesondere E.II.3.1 S.4).

17. Der Begriff der „nötigen persönlichen Fürsorge“ erhält hierdurch unverkennbar einen polizeilichen Anstrich, was aber nicht dem Sinn und Zweck der FFE bzw. des Familien- oder Zivilrechts entspricht. Hierfür gibt es genug Bestimmungen in den Polizeigesetzen, Strafprozessordnungen, im StGB und anderen öffentlich- rechtlichen Erlassen, welche hier aber nicht zur Diskussion stehen.

18. Nicht plausibel ist letztlich, weshalb ein Entmündigungsverfahren (vgl.E.II.3.1 S.6) eine Zwangsmedikation rechtfertigen sollte; eine nähere Begründung hierzu fehlt sodann.

19. Weder Einwilligung, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse noch das Gesetz vermögen somit den Eingriff in die Persönlichkeit zu rechtfertigen. Den Beschwerdeführer unter diesen Umständen gegen seinen Willen durch die Klinik zu medizieren, muss daher verboten bzw. unterbunden werden (vgl. Art. 28a Abs. 1 ZGB).

20. Anzumerken bleibt, dass Beschwerdeführer der Vorinstanz klargemacht hat, was er will: Er will nicht zwangsmediziert werden. Gemäss Paragraph 57 Abs.1 ZH-ZPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Sich explizit auf Art. 28 ZGB zu stützen, war somit weder in der ersten noch in der Vorinstanz erforderlich. Vor Bundesgericht wird hiermit die Verletzung von entsprechendem Bundeszivilrecht gerügt, welches gemäss Art. 106 Abs.1 BGG von Amtes wegen angewendet werden muss.
  
21. Indem die Vorinstanz der zwangsweisen medikamentösen Behandlung anstelle der vom Beschwerdeführer selbst bevorzugten Isolation den Vorrang gibt, verletzt sie sodann Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 BV, letztlich auch Art. 8 EMRK.  

22. Dass eine Zwangsmedikation einen Eingriff sowohl in die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV als auch die persönliche Freiheit i.S.v. Art. 10 Abs.2 BV darstellt, ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Bundesgerichtsentscheid 1P.689/2003 vom 7. Januar 2004 mit Verweis auf BGE 127 I 6 E.5) und braucht hier nicht weiter erläutert zu werden.

23. Dass es an einer Einwilligung des Beschwerdeführers fehlt, ist klar. Im Weiteren wurde oben (insbes. Ziff.9 ff.) dargetan, weshalb es an einem öffentlichen Interesse oder der Notwendigkeit des Schutzes von Grundrechten Dritter mangelt und weshalb der angeordnete Eingriff nicht verhältnismässig sein kann. Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV als Voraussetzung zur Einschränkung von Grundrechten wurde somit ebenfalls nicht Genüge getan. Somit müssen die Art. 7 und Art. 10 Abs. 2 BV als verletzt betrachtet werden.

24. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist durch die vorgesehene Zwangsmedikation ebenfalls tangiert (vgl. z.B. Anne PETERS, Einführung in die Europäische Menschenrechtskonvention, München 2003, S.157); alsdann heisst es in dessen Abs. 2, ein Eingriff sei insbesondere nur zulässig „zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“, wobei die EMRK typischerweise liberale Abwehrrechte garantiert (vgl. PETERS, a.a.O., S. 14).

25. Abgesehen davon, dass die vorgesehene Zwangsbehandlung nicht die Gesundheit des Beschwerdeführers als solche zum Ziel hat (was bei einer seit 20 Jahren andauernden Krankheit ohnehin illusorisch wäre), sondern vielmehr, dass der Beschwerdeführer keine Frauen mehr belästigt, kann durch seine frei gewählte Isolation diesem Uebel ebenso begegnet werden, womit es sich erübrigt, ihn zwangsweise zu medizieren. Art. 8 EMRK wurde somit klar und eindeutig verletzt.    

26. Indem die Vorinstanz auf die gerügte Verletzung von Art. 8 EMRK nicht einging, hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 6 Ziff.1 EMRK (bzw. Art. 29 Abs. 2 BV) sowie das Recht auf eine wirksame Beschwerde i.S.v. Art. 13 EMRK verletzt.

27. Der Grundsatz „iura novit curia“ gemäss Paragraph 57 Abs.1 ZH- ZPO hätte auch die Prüfung von Art. 8 EMRK von Amtes wegen erfordert. Eine entsprechende Rüge ist in Ziff. 21 f. (S.30) der Berufungsschrift an die Vorinstanz vom 26. Juli 2009 erfolgt. Wörtlich heisst es dort:

28. „21. Und wenn auch, so lässt sich aus Art. 12 BV wohl ein Recht auf Hilfe in Notlagen ableiten, nicht aber eine Pflicht, sich gegen seinen Willen behandeln zu lassen; dasselbe gilt für Art. 41 Abs.1 lit.b BV, handelt es sich bei den genannten Bestimmungen doch um Verfassungsartikel und nicht um Gesetze im formellen Sinn, wie Art. 36 Abs.1 BV dies für Grundrechtseingriffe klar verlangt und Art. 8 Abs. 2 EMRK („insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist“) unmissverständlich festhält. Art. 41 Abs.1 lit.b gilt ohnehin nur als „Sozialziel“ und nicht als Bürger- oder Grundrecht.  

22. Somit würde die vorgesehene Zwangsbehandlung auch Art. 10 Abs. 2 BV sowie Art. 8 EMRK klar verletzen: Wenn der Beschwerdeführer sich mit der Isolation bzw. der Untersuchungshaft zufrieden gibt, dann soll man ihn hierbei auch in Frieden lassen.“

3. Berufungsschrift vom 26. Juli 2009, insb. S.30

 

29. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid nicht mit einer einzigen Silbe darauf eingegangen. Auch hat sie keine andere Instanz bezeichnet, welche sich mit einer solchen Rüge auseinanderzusetzen hätte. Sie unterlässt die Auseinandersetzung mit Art. 8 EMRK ganz einfach.

30. Damit hat sie sich einerseits nicht genügend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, d.h. nicht i.S.v. Art. 6 Ziff.1 EMRK „verhandelt“, anderseits die Erhebung einer wirksamen Beschwerde i.S.v. Art. 13 EMRK vereitelt, womit Art. 6 Ziff.1 EMRK zusammen mit Art. 13 EMRK kumulativ verletzt wurden. 

31. Indem die Vorinstanz auf den gestellten Beweisantrag betreffend Indikationen, Kontraindikationen und Gefahren von Clozapin und Olanzapin nicht einging, hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 6 Ziff.1 EMRK sowie Art. 29 Abs.2 BV verletzt. 

32. In der Berufungsschrift vom 26. Juli 2009 heisst es wortwörtlich in Ziff.15 f. (S.29):

„15. BEGRUENDETER BEWEISANTRAG:

Wenn der BF schon zwangsmediziert werden soll, dann wird hiermit gestützt auf Art. 6 Ziff.1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV beantragt, dass die Klinik, die Vorinstanz und die Gutachterin sich zu den oben ausführlich beschriebenen Indikationen, Kontraindikationen und Gefahren von Clozapin und Olanzapin beim BF im Einzelnen äussern und darlegen sollen, inwiefern hierdurch ein nachhaltiger Heilungserfolg erwartet werden kann oder eben nicht. 

16. Anders ist eine sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung überhaupt nicht möglich!“

3. Berufungsschrift vom 26. Juli 2009, insb. S.29

 

33. In Ziff.7 bis Ziff.14 der Berufungsschrift hat der unterzeichnete Rechtsanwalt widergegeben, was den Inhalt des Beipackzettels bildet. Diesen erhält man nicht einfach nur so zum wegwerfen, sondern als wichtige Information, welche Wirkungen und Risiken das einzunehmende Präparat mit sich bringen kann. Natürlich sind gerade auch diese bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten.

34. Zu argumentieren, der Berufungsinstanz sei „es verwehrt, auf die konkrete medikamentöse Behandlung eines Patienten bzw. auf die Wahl des Medikamentes Einfluss zu nehmen“; dies sei Sache der behandelnden Aerzte (E.II.3.1 S.5) ist unbehelflich:

35. Es wurde ja gerade beantragt, dass insbesondere die Klinik bzw. die Gutachterin hierzu Stellung nehmen sollen. Wozu hat man denn überhaupt eine kantonale Oberinstanz, welche Verfahren und Entscheid der ersten Instanz im Rahmen der Berufungsanträge (vgl. Paragraph 269 ZH-ZPO) überprüfen soll und die volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kennt???

36. Das wesentliche Element einer Zwangsmedikation, nämlich eine hinreichende Verhältnismässigkeitsprüfung blieb somit aus, obschon in Ziff.12 ff. der Appellationsschrift (S.28) klar dargetan wurde, womit der Beschwerdeführer sich nicht zufrieden geben will:

37. „12. Zur Rechtfertigung dieses schwerwiegenden Eingriffes heisst es in lakonischer Kürze: „Die Klinik geht davon aus, dass die Zwangsbehandlung mit Clozapin sowie bei deren Verweigerung mit Olanzapin (intramuskulär gespritzt) den Gesuchsteller stabilisieren wird (…). Gemäss Gutachterin kann mit der vorgesehenen Zwangsbehandlung eine Besserung des momentanen Gesundheitszustandes erreicht werden (…). Damit ist die Eignung der vorgesehenen Zwangsbehandlung nicht in Frage zu stellen“ (E.2.4, S.6).

13. Klar ist der Appellant nicht mehr in der Lage, Frauen anzugehen, wenn er unter einem derartigen Einfluss steht, wie unter Ziff.7 und Ziff.10 beschrieben!

14. Damit geben wir uns aber nicht zufrieden. Wenn schon ein derart schwerer Eingriff vorgenommen werden soll, dann muss doch dargetan werden, ob der Appellant diesen auch wirklich verträgt und wie der damit verbundene Leidensdruck sich mit den erhofften Erfolgsaussichten auf eine Heilung der seit 20 Jahre bestehenden Krankheit (E.2.3 S.4) sich vereinbaren lässt!“

3. Berufungsschrift vom 26. Juli 2009, insb. S.28

 

38. Anstatt eine ärztliche Stellungnahme zu den eingebrachten Vorbringen einzuholen, wurde der Antrag einfach ignoriert. Dafür heisst es im angefochtenen Entscheid wörtlich: „Ob und welche Nebenwirkungen das Medikament im konkreten Fall zeigt, kann nicht vorab und schon gar nicht durch die Rechtsmittelinstanz geprüft werden“ (zit. E.II.3.1 S.5). Damit hat die Vorinstanz ja selbst zugegeben, dass eine sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung unterlassen wurde und man auch gar nicht daran dachte, eine solche durchzuführen! Und wenn eine solche Prüfung vorab nicht möglich ist, so wäre doch bei einer Zwangsmedikation umso mehr Zurückhaltung geboten.
39. Selbstverständlich kann nicht verlangt werden, dass zu jedem einzelnen Punkt des Beipackzettels Stellung genommen würde. Worin indes die konkreten Probleme liegen und wie man ihnen begegnen will, hierzu hätten sich gerade die Aerzte äussern müssen, deren Anhörung der Beschwerdeführer verlangt hat und genau dies ist nicht geschehen, obschon beantragt, womit wiederum der Anspruch auf das Stellen von Beweisanträgen sowie das Mitwirkungsrecht im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 6 Ziff.1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt wurde (vgl. insbesondere Christoph GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Wien 2005, S.311).

40. Da eine Zwangsmedikation einen nicht wiedergutzmachenden Nachteil bewirken kann und keine Dringlichkeit der Massnahme dargetan ist, wird hiermit beim Instruktionsrichter des Bundesgerichts die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

41. Neu kommt noch hinzu, dass die verfahrensbeteiligte Klinik, d.h. das Sanatorium Kilchberg nicht mehr mit der Zwangsmedikation zuwarten will, obschon der abweisende Berufungsentscheid des Obergerichts noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen konnte und demnach nicht vollstreckbar ist (vgl. Paragraph 300 ZH-ZPO) und die erste Instanz der Berufung entgegen Paragraph 260 Abs.2 ZH-ZPO die aufschiebende Wirkung erteilt hat (vgl. E.I.1 S.2).

42. Wörtlich heisst es in jenem B-Post Brief vom 06. August 2009: „Wir dürfen Ihnen mitteilen, dass wir Bezug nehmend auf das Urteil vom Obergericht des Kantons Zürich betreffend der geplanten Zwangsmedikation eine Frist bis zum Beginn der Massnahme in unserem Hause gesetzt haben. Wir erwarten bis zum 12.08.2009 einen entsprechenden Bescheid des Bundesgerichtes (Aufhebung des Urteiles), andernfalls beginnen wir am Folgetag mit der Zwangsmedikation.“

4. Schreiben Sanatorium Kilchberg vom 06. August 2009 (orig.)

 

43. Somit wäre dargetan, dass zu dieser neuen Tatsache der Entscheid der Vorinstanz Anlass gab, Art. 99 Abs.1 BGG, womit sie vor Bundesgericht ins Recht gelegt werden kann.

44. Der unterzeichnete Rechtsanwalt hat dieses Schreiben erst am 10. August 2009 entgegengenommen und sofort reagiert, mittels Telefonat (Dr. Untersteiner) Einschreiben, Vorabfax und Mailzustellung an die betreffenden Aerzte Sasserath und Dr. Untersteiner. Darin ersucht er die Genannten, mit der Zwangsmedikation zuzuwarten, zumal ja eine Dringlichkeit der vorgesehenen Massnahme ohnehin nirgends dargetan wurde.    

5. Mail, Einschreiben und Vorabfax Burges vom 10. August 09

 

45. Ob sich die Betreffenden daran halten werden oder nicht, bleibt unklar. Klar ist jedoch, dass über die Frage der Rechtmässigkeit jener Massnahme erst noch entschieden werden muss und dass eine sofortige Durchführung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte.

46. Deshalb bleibt dem unterzeichneten Rechtsanwalt wieder einmal nichts anderes übrig, als in mühevoller Nachtarbeit mit einem militärischen Pamir auf dem Kopf (zwecks Erhöhung der Konzentration) diese Beschwerde hier abzufassen und beim Instruktionsrichter des Bundesgerichts i.S.v. Art. 103 Abs. 3 BGG die Aufschiebende Wirkung zu beantragen, mit der eindringlichen Bitte, diese im Interesse seines Klienten zu gewähren. 

47. Die Bedürftigkeit sowie Notwendigkeit zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung durch RA Burges i.S.v. Art. 29 Abs. 3 BV ist ausgewiesen.

48. Deshalb wurden dem Beschwerdeführer bereits am 19. Juni 2009 durch das Bezirksgericht Horgen die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung gewährt (E.I.1 S.2) und auch die Vorinstanz gewährte ihm dieselbe (Ziff.3 des angefochtenen Entscheides, S.7).

49. Dementsprechend wird auch vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Burges beantragt und es wird im weiteren beantragt, der Beschwerdeführer sei von der Leistung von Vorschüssen zu befreien.
   

 
Gestatten Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrter Herr Instruktionsrichter, geschätzte Damen und Herren, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

 

Engelburg, den 12. August 2009

 

Rechtsanwalt Roger Burges

 

 

BEILAGENVERZEICHNIS

i.S. M. M. Obergericht des Kantons Zürich
(Zwangsmedikation)

1. Angefochtener Entscheid
2. Vollmacht
3. Berufungsschrift vom 26. Juli 2009
4. Schreiben Sanatorium Kilchberg vom 06. August 2009 (orig.)
5. Mail, Einschreiben und Vorabfax Burges vom 10. August 09

 

Die Zürcher Justiz bleibt unbelehrbar!

 

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Ein weiteres Müsterchen der Zürcher Justiz:

Urteil des FFE-Richters des Bezirkes Winterthur

Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich

 

 

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