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CH-9001 St. Gallen
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roger.burges
MWST
Nr. 618 458
EINSCHREIBEN
Obergericht
des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Postfach 2401
8021 Zürich
|
Rechtsanwalt
Roger
Burges
Eingetragen im St. Gallischen Anwaltsregister
13. März 2010
|
Sehr geehrter
Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren
BERUFUNG
in Sachen
M.
M., 2. Januar 19.., derzeit
Sanatorium Kilchberg
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges, 9032 Engelburg
APPELLANT
gegen
1. PSYCHIATRISCHE KLINIK
SANATORIUM KILCHBERG
2.
VORMUNDSCHAFTSBEHOERDE Thalwil
VERFAHRENSBETEILIGTE
betreffend
Gerichtliche Beurteilung einer Zwangsmedikation
RECHTSBEGEHREN:
1. Ziff.1 des angefochtene Entscheides sei
aufzuheben und von einer Zwangsmedikation sei abzusehen.
2. Eventualiter sei für den Fall der Abweisung einem Rechtsmittel die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Gestützt auf Art. 29 Abs.3 BV seien dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung durch RA Burges zu
gewähren, auszuzahlen an RA Burges.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge; eine Entschädigung sei
auszuzahlen an RA Burges.
BEGRUENDUNG:
1. Die
Verfügung des OGZH wurde erlassen und versandt am 21. Juli 2009, frühestens
am 22. Juli 2009 entgegengenommen, die Frist gemäss Ziff.4 begann somit
frühestens am 23. Juli 2009 zu laufen und endet frühestens am 29. Juli 2009
womit diese Eingabe zur Rechten Zeit am rechten Ort erfolgt, durch den gehörig
bevollmächtigten Rechtsanwalt Burges.
Beilage 1: Vollmacht
Beilage 2: Angefochtener Entscheid
2. Der
Appellant befand sich seit Anfang Mai 2009 in der PUKZH per AZ-FFE, dies auf
Grund diverser Anzeigen wegen sexueller Belästigung von Frauen (act.12/1),
was ein Antragsdelikt und zudem eine bundesrechtliche Übertretung mit Busse
als Höchststrafe darstellt, vgl. Art. 198 StGB.
3. Seit dem
20. Mai 2009 (act.12/2) und bis und mit dem 12. Juni 2009 befand er sich dann
im Bezirksgefängnis Horgen, von wo aus er per AZ-FFE ins Sanatorium Kilchberg
überwiesen wurde (act.10) und wo er aber nicht bleiben will; viel lieber will
er wieder zurück ins Bezirksgefängnis.
4. Dies
nicht etwa deshalb, weil es in der U-Haft so wunderschön ist, sondern weil er
in der Klinik Angst vor der Zwangsmedikation hat (E.2.3, S.5).
5. Dort will
man nämlich „mit einer Medikation mit Clozapin (antipsychotisch
wirkendes Neuroleptikum) in ansteigender Dosis bis zu einer Zieldosis von 300
– 600 mg/Tag“ beginnen. Weiter heisst es: „Sollten Sie sich
der beschriebenen, zwangsweisen Medikation mit Tabletten, die Sie zu
schlucken hätten, widersetzen, so würden wir Ihnen Olanzapin (antipsychotisch
wirkendes Neuroleptikum) in einer Dosierung von 10 – 20 mg pro Tag
intramuskulär in Form einer Spritze verabreichen“.
Beilage 3: Verfügung vom 26. Juni 2009
6. Aber
warum fürchtet sich denn der Appellant derart, wenn man ihm schon so
fürsorglich helfen will; warum will er denn unbedingt zurück ins
Untersuchungsgefängnis, vor welchem sonst doch jedem noch so routinierten
Schwerverbrecher graut ???
7. „Präparat: Clozapin neurax 25 Tabletten; Darreichungsform:
Tabletten; Abgabeform:
verschreibungspflichtig; Aktive Wirkstoffe:
Clozapin - 25 mg.
Wissenswertes vor und beim
Gebrauch von "Clozapin neurax 25“ Tabletten:
|
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1 Was ist "Clozapin neurax 25 Tabletten" und wofür
wird es angewendet?
1.1
Welche Eigenschaften hat das Arzneimittel?
" Clozapin neurax 25
Tabletten" enthält den Wirkstoff Clozapin, ein Arzneimittel aus der
Gruppe der sogenannten atypischen Neuroleptika (spezielle Arzneimittel zur
Behandlung von Psychosen)."Clozapin neurax 25 Tabletten" ist
verschreibungspflichtig und darf nur auf ärztliche Anweisung eingenommen werden.
1.2 Welche Wirkstärken und Darreichungsformen gibt es? Clozapin gibt es als Tabletten, enthaltend 25 mg, 50 mg, 100 mg
oder 200 mg Clozapin. Ihr Arzt legt fest, welche Wirkstärke und
Darreichungsform für Ihre Behandlung geeignet sind.
1.3 Clozapin wird angewendet zur
Behandlung von therapie-resistenter Schizophrenie und schizophrenen
Patienten, die mit schweren, nicht zu behandelnden unerwünschten Reaktionen
des Nervensystems auf andere Neuroleptika einschließlich eines atypischen
Neuroleptikums reagieren. Therapieresistenz ist definiert als Ausbleiben
einer befriedigenden klinischen Besserung trotz Anwendung angemessener
Dosen von mindestens zwei verschiedenen Arzneimitteln aus der Gruppe der
Neuroleptika, einschließlich eines atypischen Neuroleptikums, die für eine
angemessene Dauer angewendet wurden. Nur für Darreichungsformen mit maximal
100 mg Clozapin pro abgeteilter Form ist Clozapin
auch bei Psychosen im Verlauf einer Parkinson-Erkrankung nach Versagen der
Standardtherapie an-gezeigt. Die Blutbildkontrollen sind unbedingt
regelmäßig wie unter Abschnitt 2.2 ("Besondere Vorsicht bei der
Anwendung ist erforderlich") beschrieben zur Früherkennung einer
Blutzellschädigung durchzuführen, da es sonst zu schwerwiegenden
Komplikationen mit tödlichem Ausgang kommen kann.
2 Was müssen Sie vor der Einnahme von "Clozapin neurax 25
Tabletten" beachten?
2.1 "Clozapin neurax 25 Tabletten" darf nicht eingenommen
werden,
- wenn Sie überempfindlich
(allergisch) gegenüber dem arzneilich wirksamen Bestandteil oder einem der
sonstigen Bestandteile von "Clozapin neurax 25 Tabletten" sind,
- wenn bei Ihnen keine
regelmäßigen Blutuntersuchungen durchgeführt werden können,
- wenn Sie bereits früher auf
Clozapinhaltige Arzneimittel oder andere Arzneimittel mit einer Schädigung
der Blutbildung (Granulozytopenie / Agranulozytose) reagiert haben
(Ausnahme: Verminderung oder Verlust weißer Blutkörperchen nach vorheriger
Chemotherapie),
- wenn Ihre Knochenmarkfunktion
geschädigt ist,
- wenn Sie gleichzeitig
Arzneimittel anwenden, die die Knochenmarkfunktion schädigen und
möglicherweise einen Verlust der weißen Blutkörperchen (Agranulozytose)
hervorrufen können,
- wenn Sie an Krampfanfällen
(Epilepsie) leiden, die nicht ausreichend kontrolliert werden können,
- bei Psychosen, die durch Alkohol
oder andere giftige Substanzen hervorgerufen wurden, und bei
Arzneimittelvergiftungen,
- bei Bewusstseinstrübungen,
Kreislaufkollaps oder im Zustand zentraler Dämpfung, gleich welcher
Ursache,
- bei schweren Erkrankungen der
Niere,
- bei schweren Erkrankungen des
Herzens (z.B. Herzmuskelentzündung),
- bei aktiven Lebererkrankungen,
die mit Übelkeit, Appetitlosigkeit oder Gelbsucht einhergehen,
fortschreitenden Lebererkrankungen, Leberversagen,
- bei Lähmung des Darms
(Paralytischer Ileus),
- wenn Sie gleichzeitig lang
wirkende Arzneimittel aus der Gruppe der Neuroleptika (Depot-Neuroleptika)
anwenden.
2.2 Besondere Vorsicht bei der Einnahme von "Clozapin neurax
25 Tabletten" ist erforderlich.
Clozapinhaltige Arzneimittel
enthalten häufig Lactose. Bitte nehmen Sie "Clozapin neurax 25
Tabletten" daher ggf. erst nach Rücksprache mit Ihrem Arzt ein, wenn
Ihnen bekannt ist, dass Sie unter einer Zuckerunverträglichkeit leiden.
"Clozapin neurax 25 Tabletten" kann zu einem unter Umständen
lebens-bedrohlichen Verlust der weißen Blutkörperchen (Agranulozytose)
führen. Wenn die folgenden Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet werden, kann
dies zu schwerwiegenden Komplikationen mit tödlichem Ausgang führen. Treten
während der Anwendung von "Clozapin neurax 25 Tabletten"
grippeähnliche Symptome wie z.B. Fieber, Schüttelfrost, Halsschmerzen sowie
Mundschleimhautentzündungen und gestörte Wundheilung oder andere Anzeichen
einer Infektion auf, müssen Sie sofort Ihren Arzt informieren, bevor Sie
die nächste Tablette "Clozapin neurax 25 Tabletten" einnehmen. Es
muss umgehend eine Blutbildkontrolle durchgeführt werden. Ihr Arzt
entscheidet, ob die Behandlung mit "Clozapin neurax 25 Tabletten"
fortgesetzt werden kann. "Clozapin neurax 25 Tabletten" darf nur
angewendet werden, wenn Sie ein normales Blutbild haben (Leukozytenzahl
mindestens 3500/mm³ und Zahl der neutrophilen Granulozyten mindestens 2
000/mm³). Vor Beginn der Behandlung muss deshalb das Blutbild von Ihrem
Arzt kontrolliert, eine Erhebung der Krankengeschichte und eine sorgfältige
körperliche Untersuchung durchgeführt werden. Die Blutbildkontrolle darf
dabei nicht länger als 10 Tage zurückliegen, um sicherzustellen, dass die
Zahl Ihrer weißen Blutkörperchen normal ist, wenn Sie "Clozapin neurax
25 Tabletten" erhalten. Wenn Sie eine Herzerkrankung in der
Vorgeschichte hatten oder verdächtige Befunde am Herzen bei der
körperlichen Untersuchung auftraten, sollten Sie für weitere Untersuchungen
an einen Facharzt überwiesen werden. In diesen Fällen sollten Sie nur dann
mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" behandelt werden, wenn der
erwartete Nutzen das Risiko eindeutig überwiegt. Die Durchführung eines EKG
sollte vor Beginn der Behandlung in Betracht gezogen werden. Nach Beginn
der Behandlung mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" muss Ihr Arzt
Ihr Blutbild während der ersten 18 Wochen der Behandlung einmal
wöchentlich, später alle 4 Wochen während der gesamten Dauer der Behandlung
und über einen Zeitraum von weiteren 4 Wochen nach Beendigung der
Behandlung kontrollieren. Halten Sie daher die notwendigen
Blutbildkontrolltermine strikt ein, und informieren Sie darüber hinaus
Ihren Arzt sofort, wenn Sie eines der oben genannten grippeähnlichen
Symptome bemerken. Ihr Arzt sollte Ihnen "Clozapin neurax 25
Tabletten" nicht für einen längeren Zeitraum als das Intervall
zwischen zwei Blutbildkontrollen verordnen. Wenn während einer Therapie mit
"Clozapin neurax 25 Tabletten" die Zahl der weißen Blutkörperchen
(Leukozyten) auf Werte zwischen 3500/mm³ und 3 000/mm³ oder die Zahl
spezieller weißer Blutkörperchen (neutrophile Granulozyten) auf Werte
zwischen 2 000/mm³ und 1500/mm³ absinkt, müssen die Blutbildkontrollen
mindestens zweimal wöchentlich durchgeführt werden, bis sich die Werte für
die Leukozyten und Granulozyten in den Bereichen von 3 000 bis 3500/mm³
bzw. 1500 bis 2 000/mm³ oder darüber stabilisieren. "Clozapin neurax
25 Tabletten" muss sofort abgesetzt werden, wenn zu irgendeinem
Zeitpunkt während der Behandlung die Leukozytenzahl kleiner als 3 000/mm³
oder die Zahl neutrophiler Granulozyten kleiner als 1500/mm³ ist. Ihr Arzt
muss dann die Leukozytenzahl und das Differenzialblutbild täglich
bestimmen. Sie müssen fortlaufend von Ihrem Arzt hinsichtlich
grippeähnlicher Symptome oder anderer Anzeichen von Infektionen überwacht
werden. Auch wenn "Clozapin neurax 25 Tabletten" bei Ihnen
abgesetzt wurde, sind weitere Blutbildbestimmungen erforderlich, bis das
normale Blutbild wiederhergestellt ist. Wenn "Clozapin neurax 25
Tabletten" abgesetzt wurde und ein weiterer Abfall der Leukozytenzahl
unter 2 000/mm³ (2,0 x 109/l) auftritt oder die Zahl der neutrophilen
Granulozyten unter 1 000/mm³ (1,0 x 109/l sinkt, muss ein erfahrener
Hämatologe hinzugezogen werden. Wenn bei Ihnen die Behandlung mit
"Clozapin neurax 25 Tabletten" wegen der Abnahme der Zahl der
weißen Blutkörperchen abgebrochen wurde, dürfen Sie "Clozapin neurax
25 Tabletten" nicht wieder anwenden. Jeder Arzt, der "Clozapin
neurax 25 Tabletten" verschreibt, ist angehalten, Aufzeichnungen über
die Ergebnisse der Blutbildkontrollen aller Patienten zu führen und alle
erforderlichen Schritte zu unternehmen, um eine versehentliche erneute Gabe
von Clozapin-haltigen Arzneimitteln wie "Clozapin neurax 25
Tabletten" in der Zukunft zu verhindern. Vor Beginn der Behandlung
muss Ihr Arzt nach bestem Wissen sicherstellen, dass bei Ihnen nicht zu
einem früheren Zeitpunkt bereits unerwünschte hämatologische Reaktionen auf
Clozapin, dem Wirkstoff von "Clozapin neurax 25 Tabletten", aufgetreten
sind, die den Abbruch der Behandlung erfordert haben. Bitte teilen Sie
Ihrem Arzt deshalb unbedingt sofort mit, wenn Sie schon einmal auf die
Einnahme von Clozapin, dem Wirkstoff von "Clozapin neurax 25
Tabletten", mit einer Schädigung des Blutbildes reagiert haben, die zu
einem Abbruch der Behandlung geführt hat. Unterbrechung der Behandlung:
Wenn Sie länger als 18 Wochen mit "Clozapin neurax 25 Tabletten"
behandelt wurden und dann die Therapie für einen Zeitraum von mehr als drei
Tagen, aber weniger als vier Wochen unterbrochen wird, sollte Ihr Arzt bei
erneuter Einstellung auf "Clozapin neurax 25 Tabletten" die
Zählung der weißen Blutkörperchen (Leukozyten und neutrophile Granulozyten)
in wöchentlichen Abständen über die nächsten 6 Wochen vornehmen. Wenn keine
Schädigungen des Blutbildes auftreten, kann die Blutbildkontrolle in
4-wöchigen Abständen wieder aufgenommen werden. Wenn die Behandlung mit
"Clozapin neurax 25 Tabletten" für 4 Wochen oder länger
unterbrochen wurde, muss Ihr Arzt die Blutbildkontrolle wöchentlich während
der nächsten 18 Wochen vornehmen. Die Behandlung sollte dann wieder mit
einer niedrigen Dosis beginnen und langsam gesteigert werden. Weitere
Vorsichtsmaßnahmen: Im Falle einer Vermehrung bestimmter weißer
Blutkörperchen (Eosinophilie) sollte "Clozapin neurax 25
Tabletten" abgesetzt werden, wenn die Zahl der eosinophilen
Granulozyten über 3 000/mm³ steigt. Die Therapie sollte erst wieder
begonnen werden, wenn die Zahl der eosinophilen Granulozyten unter 1
000/mm³ gesunken ist. Bei einer Verminderung der Blutplättchen
(Thrombozytopenie) sollte "Clozapin neurax 25 Tabletten"
abgesetzt werden, wenn die Zahl der Blutplättchen unter 50 000/mm³ sinkt.
Besondere Vorsicht ist erforderlich, wenn insbesondere in den ersten zwei
Monaten der Behandlung Herzbeschwerden wie ein schneller Herzschlag im
Ruhezustand, Herzklopfen oder Herzrhythmusstörungen auftreten. Dies gilt
auch, wenn andere Anzeichen einer Herzschwäche wie Schmerzen in der Brust,
unerklärliche Müdigkeit, Atembeschwerden und Kurzatmigkeit oder
herzinfarktähnliche Symptome auftreten. Weitere Symptome, die zusätzlich zu
den oben beschriebenen auftreten können, schließen grippeähnliche Symptome
ein. Diese Symptome können Anzeichen einer Herzmuskelentzündung
(Myokar-ditis) oder einer anderen Erkrankung des Herzmuskels
(Kardiomyopathie) sein, die in einigen Fällen tödlich verlaufen sind. Wenn
Sie eines der genannten Symptome bemerken, informieren Sie bitte sofort
Ihren Arzt, der über die weitere Behandlung entscheiden wird. Bei Verdacht
auf Herzmuskelentzündung oder andere Erkrankungen des Herzmuskels muss
"Clozapin neurax 25 Tabletten" sofort abgesetzt werden und
schnellstmöglich ein Herzspezialist (Kardiologe) hinzugezogen werden. Wenn
bei Ihnen die Behandlung wegen einer durch Clozapin, dem Wirkstoff von
"Clozapin neurax 25 Tabletten", hervorgerufenen
Herzmuskelentzündung oder Kardiomyopathie abgebrochen wurde, dürfen Sie
"Clozapin neurax 25 Tabletten" nicht wieder anwenden.
Während der Behandlung mit
"Clozapin neurax 25 Tabletten" kann ein Blutdruckabfall bei
Lagewechsel (orthostatische Hypotension), mit oder ohne Bewusstlosigkeit,
auftreten. Selten wurde über einen Kreiskaufkollaps, begleitet von
Herzstillstand und/ oder Atemstillstand, berichtet. Diese Komplikationen
scheinen eher bei gleichzeitiger Anwendung von Benzodiazepinen oder anderen
Psychopharmaka (siehe Abschnitt 2.3 "Wechselwirkungen mit anderen
Arzneimitteln") oder während der Einstellphase und bei schneller
Dosissteigerung aufzutreten. In Einzelfällen wurden die erwähnten Komplikationen
nach der ersten Dosis von "Clozapin neurax 25 Tabletten"
beobachtet. Daher sollten Sie, wenn Sie eine Behandlung mit "Clozapin
neurax 25 Tabletten" beginnen, von Ihrem Arzt engmaschig medizinisch
überwacht werden. Bei Patienten mit Morbus Parkinson muss während der
ersten Wochen der Behandlung der Blutdruck im Stehen und Liegen gemessen
werden. Wenn bei Ihnen früher epileptische Anfälle aufgetreten sind, muss
Ihr Arzt Sie engmaschig überwachen, da abhängig von der Dosis der
Clozapin-Tabletten Krampfanfälle auftreten können. In solchen Fällen sollte
die Dosis von "Clozapin neurax 25 Tabletten" verringert werden.
Gegebenenfalls muss Ihr Arzt eine Therapie zur Verminderung der
Krampfanfälle einleiten. Wenn während der Anwendung von "Clozapin
neurax 25 Tabletten" Übelkeit, Erbrechen oder Appetitlosigkeit
auftreten, die Anzeichen für eine Störung der Leberfunktion sein können,
informieren Sie Ihren Arzt, damit er bei Ihnen die Leberfunktionswerte
bestimmen kann. Sind diese erhöht (mehr als das Dreifache der Normalwerte)
oder tritt Gelbsucht auf, dürfen Sie "Clozapin neurax 25
Tabletten" nicht weiter einnehmen. Erst, wenn die Leberfunktionswerte
wieder normal sind, kann die Behandlung fortgesetzt werden. In diesen
Fällen sollte die Leberfunktion nach Wiederbeginn der Therapie eng
überwacht werden. Wenn Sie eine vorbestehende stabile Lebererkrankung
haben, können Sie "Clozapin neurax 25 Tabletten" erhalten. Sie
benötigen jedoch eine regelmäßige Überwachung der Leberfunktion. Wenn die
Prostata vergrößert ist und bei grünem Star, muss Sie Ihr Arzt sorgfältig
beobachten. Wenn Verstopfung und Stuhlverhalt auftreten, ist besondere
Vorsicht angezeigt. "Clozapin neurax 25 Tabletten" kann zur
Abnahme der Beweglichkeit des Darms führen bis hin zum Darmverschluss und zur
Darmlähmung, in seltenen Fällen mit tödlichem Ausgang. Besondere Vorsicht
ist auch angezeigt bei gleichzeitiger Einnahme von anderen Arzneimitteln,
die zu Verstopfung führen können (z.B. Anticholinergika), bei
Dickdarmerkrankungen in der Vorgeschichte oder früher durchgeführten
chirurgischen Maßnahmen am Unterbauch, da dies die Situation noch
verschlimmern kann. Informieren Sie bitte Ihren Arzt, damit die Verstopfung
richtig behandelt werden kann. "Clozapin neurax 25 Tabletten"
kann das Risiko für einen akuten Verschluss der Blutgefäße durch
Blutpfropfbildung (Thromboembolie) erhöhen. Eine Ruhigstellung über einen
längeren Zeitraum sollte daher vermieden werden. Während der Therapie mit
"Clozapin neurax 25 Tabletten", vorwiegend in den ersten 3 Wochen
der Behandlung, kann eine vorübergehende Erhöhung der Körpertemperatur über
38° C auftreten. Dieses Fieber ist im Allgemeinen harmlos. Gelegentlich
kann damit ein Anstieg oder Abfall der Leukozytenzahl verbunden sein. Tritt
bei Ihnen Fieber auf, müssen Sie unbedingt sorgfältig unter-sucht werden,
um eine mögliche zugrunde liegende Infektion oder Entwicklung einer
Agranulozytose auszuschließen. Bei hohem Fieber sollte an die Möglichkeit
eines malignen neuroleptischen Syndroms (siehe Abschnitt 4. "Welche
Nebenwirkungen sind möglich?") gedacht werden. Selten wurden Fälle von
erhöhtem Blutzuckerspiegel und/oder die Entstehung oder Verstärkung eines
Diabetes mellitus während der Behandlung mit "Clozapin neurax 25
Tabletten" berichtet. Sehr selten wurden Fälle von stark erhöhten
Blutzuckerwerten mit einer Störung des Säurehaushaltes des Körpers
(Ketoazidose) oder Bewusstlosigkeit infolge einer Störung des
Flüssigkeitshaushaltes des Körpers (hyperosmolares Koma) berichtet, von
denen einige tödlich verliefen. Derartige Symptome wurden auch bei
Patienten beobachtet, die in ihrer Vorgeschichte keine erhöhten
Blutzuckerwerte bzw. keinen Diabetes mellitus aufwiesen. Bei den meisten
Patienten kam es nach Absetzen von "Clozapin neurax 25 Tabletten"
zu einer Normalisierung der Blutzuckerwerte und zum Wiederauftreten nach
erneuter Einnahme von "Clozapin neurax 25 Tabletten". Das
Absetzen von "Clozapin neurax 25 Tabletten" sollte erwogen
werden, wenn eine aktive medikamentöse Behandlung der erhöhten Blutzuckerwerte
nicht erfolgreich war. Wenn Sie an einer primären Funktionsstörung des
Knochenmarks leiden, dürfen Sie nur mit "Clozapin neurax 25
Tabletten" behandelt werden, wenn der Nutzen das Risiko eindeutig
überwiegt. Sie müssen vor Beginn der Behandlung sorgfältig durch einen Hämatologen
untersucht werden. Wenn Sie aufgrund einer gutartigen
ethnisch bedingten Neutropenie eine niedrige Leukozytenzahl haben,
müssen Sie besonders beobachtet werden. Sie können mit Einverständnis eines
Hämatologen mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" behandelt werden.
Nach plötzlichem Absetzen von "Clozapin neurax 25 Tabletten"
wurden akute Absetzerscheinungen berichtet. Daher wird eine ausschleichende
Beendigung der Behandlung empfohlen. Wenn "Clozapin neurax 25
Tabletten" abrupt abgesetzt werden muss (z.B. bei einer Leukopenie
oder Agranulozytose), muss Sie Ihr Arzt sorgfältig hinsichtlich des
Wiederauftretens der Psychose sowie auf mögliche Nebenwirkungen wie z.B.
vermehrtes Schwitzen, Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und Durchfall
(cholinerger Rebound) überwachen. Frauen im gebärfähigen Alter: Beim
Wechsel von anderen Arzneimitteln aus der Gruppe der Neuroleptika auf
"Clozapin neurax 25 Tabletten" kann eine Normalisierung des
Menstruationszyklus eintreten. Daher müssen Frauen im gebärfähigen Alter für
geeignete Verhütungsmaßnahmen sorgen.
2.2.a Kinder
Die Wirksamkeit und
Unbedenklichkeit von "Clozapin neurax 25 Tabletten" ist bei
Kindern unter 16 Jahren nicht nachgewiesen. Daher sollte "Clozapin
neurax 25 Tabletten" nicht bei Kindern angewendet werden, bis weitere
Daten vorliegen.
2.2.b Ältere Patienten
Bei älteren Patienten wird
empfohlen, die Therapie mit einer niedrigeren Dosis zu beginnen, siehe
Abschnitt 3. ("Wie ist das Arzneimittel einzunehmen"). Ältere
Menschen können anfälliger sein für Beeinträchtigungen der
Herz-Kreislauf-Funktion wie Blutdruckabfall bei Lagewechsel und schneller
Herzschlag über längere Zeit, die bei der Behandlung mit "Clozapin
neurax 25 Tabletten" auftreten können. Ebenso können ältere Patienten
besonders anfällig sein für die Nebenwirkungen Harnverhalt und Verstopfung.
2.2.c Schwangerschaft
Es liegen nur begrenzte Daten zur
Anwendung von "Clozapin neurax 25 Tabletten" bei Schwangeren vor.
Fragen Sie deshalb vor der Einnahme von "Clozapin neurax 25
Tabletten" Ihren Arzt um Rat, denn die Anwendung in der
Schwangerschaft darf nur auf Anraten Ihres Arztes und nur unter besonderer
Vorsicht erfolgen.
2.2.d Stillzeit
Untersuchungen an Tieren deuten
darauf hin, dass der Wirkstoff von "Clozapin neurax 25 Tabletten"
in die Muttermilch ausgeschieden wird und eine Wirkung beim zu stillenden
Säugling hat. Mütter, die "Clozapin neurax 25 Tabletten"
erhalten, sollten daher nicht stillen.
2.2.e Verkehrstüchtigkeit und das Bedienen von Maschinen
"Clozapin neurax 25
Tabletten" kann vor allem in den ersten Wochen der Behandlung zu
Müdigkeit führen und gelegentlich Krampfanfälle hervorrufen. Dadurch kann
Ihre Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr und zur Verrichtung
komplexer Tätigkeiten, z.B. bei
der Bedienung von Maschinen, beeinträchtigt werden. Während der
Einstellungsphase und während der Dosissteigerung sollten Sie auf
Aktivitäten und Sportarten verzichten, bei denen ein plötzlicher Verlust
des Bewusstseins ein ernstes Risiko für Sie oder andere Personen bedeuten kann
(z.B. Autofahren, Bedienen von Maschinen, Schwimmen, Klettern). Vorsicht
ist auch geboten bei gleich-zeitiger Anwendung von anderen Substanzen, die
auf das zentrale Nervensystem wirken (siehe Abschnitt 2.3
"Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln").
2.3 Welche Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln sind zu
beachten?
Bitte informieren Sie Ihren Arzt
oder Apotheker, wenn Sie andere Arzneimittel einnehmen oder bis vor Kurzem eingenommen haben, auch wenn es sich um nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt. "Clozapin neurax 25
Tabletten" darf nicht gleichzeitig mit Arzneimitteln angewendet
werden, die die Knochenmarkfunktion schädigen und möglicherweise einen
Verlust der weißen Blutkörperchen (Agranulozytose) hervorrufen können (z.B.
Carbamazepin, Chloramphenicol, Sulfonamide (z.B. Cotrimoxazol), bestimmte
Schmerzmittel (z.B. Pyrazolon-Derivate wie Phenylbutazon), Penicillamin,
zellschädigende Substanzen) sowie lang wirkende Arzneimittel aus der Gruppe
der Neuroleptika (Depot-Neuroleptika). Die Wirkung nachfolgend genannter
Arzneistoffe bzw. Präparategruppen kann bei gleich-zeitiger Behandlung mit
"Clozapin neurax 25 Tabletten" beeinflusst werden: Wenn Sie
gleichzeitig andere zentral-wirksame Arzneimittel anwenden (z.B. MAO-Hemmer),
insbesondere Arzneimittel, die eine dämpfende Wirkung auf das
Zentralnervensystem haben wie z.B. Arzneimittel zur Behandlung von
Allergien (Antihistiminika), Narkosemittel oder bestimmte Psychopharmaka
(Benzodiazepine), kann deren Wirkung auf das Zentralnervensystem verstärkt
werden (siehe Hinweis zu "Verkehrstüchtigkeit und das Bedienen von
Maschinen"). Besondere Vorsicht ist angezeigt, wenn eine Behandlung
mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" bei Patienten begonnen wird,
die Benzodiazepine oder andere Psychopharmaka erhalten, da in diesem Fall
das Risiko für einen Kreislaufkollaps erhöht ist, der in seltenen Fällen zu
Herzstillstand und Atemstillstand führen kann. Es ist nicht sicher, ob der
Kollaps des Kreislauf- oder Atmungssystems durch eine Anpassung der Dosis
verhindert werden kann. Bei Kombination mit Arzneimitteln, die die Wirkung
von Acetylcholin hemmen (Anticholinergika, Verwendung z.B. zur
Unterstützung der Kontrolle von übermäßigem Speichelfluss),
blutdrucksenkenden Arzneimittel oder Substanzen, die die Atmung dämpfen,
kann deren Wirkung verstärkt werden. "Clozapin neurax 25
Tabletten" kann die blutdrucksteigernde Wirkung von Noradrenalin und
verwandten Substanzen vermindern und die Blutdruck-steigernde Wirkung von
Adrenalin umkehren. Die gleichzeitige Anwendung mit Wirkstoffen, die
bekannterweise die Aktivität spezieller Leberenzyme (Cytochrom
P450-Isoenzyme) hemmen wie z.B. Koffein, Fluvoxamin und (eher umstritten)
Paroxetin (Arzneimittel zur Behandlung von depressiven Erkrankungen), kann
zu einem Anstieg der Konzentration von "Clozapin neurax 25
Tabletten" im Blut führen, sodass die Dosis von "Clozapin neurax
25 Tabletten" möglicherweise reduziert werden muss, um unerwünschte
Wirkungen zu verhindern. Wechselwirkungen mit Fluxetin und Sertralin
(Arzneimittel zur Behandlung von depressiven Erkrankungen) sind weniger
wahrscheinlich. Auch Wechselwirkungen mit Azol-Antimykotika (Arzneimittel
zur Behandlung von Pilzinfektionen), Cimetidin (Arzneimittel zur Behandlung
von Magenerkrankungen), Erythromycin (Arzneimittel zur Behandlung von
bakteriellen Infektionen) und Protease-Hemmern sind unwahrscheinlich,
obwohl einige Berichte über Wechselwirkungen vorliegen. Wenn Sie mit
Arzneimitteln behandelt werden, die die Aktivität spezieller Leberenzyme
steigern können (sogenannte Enzyminduktoren) wie z.B. Phenytoin
(Arzneimittel zur Behandlung von Krampfanfällen), Carbamazepin (darf wegen
des knochenmarkschädigenden Potenzials nicht gleichzeitig mit
"Clozapin neurax 25 Tabletten" angewendet werden), Omeprazol
(Arzneimittel zur Behandlung von Magenerkrankungen) oder Rifampicin
(Arzneimittel zur Behandlung von Tuberkulose), kann die Wirksamkeit von
"Clozapin neurax 25 Tabletten" herabgesetzt werden. Wenn
Phenytoin gegeben werden muss, müssen Sie von Ihrem Arzt engmaschig im
Hinblick auf eine Verschlechterung oder das Wiederauftreten von
psychotischen Symptomen überwacht werden. Wenn Sie mit Valproinsäure
(Arzneimittel zur Behandlung von Krampfanfällen) behandelt werden, können
bei Kombination mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" in seltenen
Fällen schwere Krampfanfälle bzw. erstmalige Krampfanfälle bei
Nicht-Epileptikern ausgelöst werden. In Einzelfällen können Delirien
auftreten. Wenn Sie mit Lithium oder anderen Substanzen, die auf das
Zentralnervensystem wirken, behandelt werden, können bei gleichzeitiger
Anwendung von "Clozapin neurax 25 Tabletten" lebensbedrohliche
Bewusstseins- und Kreislaufstörungen, hohes Fieber und Muskelstarre
("malignes neuroleptisches Syndrom") auftreten. Wenn Sie
"Clozapin neurax 25 Tabletten" gleichzeitig mit Substanzen mit
sehr hoher Plasmaeiweissbindung (z.B. Warfarin und Digoxin) einnehmen, kann
die Konzentration dieser Stoffe im Blut steigen, und Nebenwirkungen, die
durch diese Arzneimittel hervorgerufen werden, können auftreten. Die Dosen
der anderen Arzneimittel müssen gegebenenfalls angepasst werden.
2.4 Woran ist bei Einnahme von "Clozapin neurax 25
Tabletten" zusammen mit Nahrungs- und Genussmitteln und Getränken zu
denken?
Wenn Sie den Verbrauch
koffeinhaltiger Getränke (z.B. Kaffee, Colagetränke) ändern, kann die
Wirksamkeit von "Clozapin neurax 25 Tabletten" verstärkt bzw.
verringert werden, sodass es notwendig sein kann, die Dosierung von
"Clozapin neurax 25 Tabletten" zu ändern. Bitte informieren Sie
in diesem Fall Ihren Arzt, der über die Dosierung entscheiden wird. Wenn
Sie Raucher sind und plötzlich mit dem Zigarettenrauchen aufhören, können
verstärkt Nebenwirkungen von "Clozapin neurax 25 Tabletten"
auftreten. Während der Anwendung von "Clozapin neurax 25 Tabletten"
dürfen Sie keinen Alkohol trinken.
3 Wie ist "Clozapin neurax 25 Tabletten" einzunehmen?
Die Behandlung ist von einem in
der Behandlung akuter und chronischer Formen schizophrener Psychosen
erfahrenen Facharzt zu überwachen. Die Behandlung mit "Clozapin neurax
25 Tabletten" darf nur begonnen werden, wenn in Ihrem Blutbild die
Leukozytenzahl nicht geringer als 3500/mm³ und die Zahl der neutrophilen
Granulozyten nicht geringer als 2 000/mm³ ist. Nehmen Sie "Clozapin
neurax 25 Tabletten" immer genau nach der Anweisung des Arztes ein.
Bitte fragen Sie bei Ihrem Arzt oder Apotheker nach, wenn Sie sich nicht
ganz sicher sind. Die Dosis ist von Ihrem Arzt individuell einzustellen.
Dabei sollte die niedrigste therapeutisch wirksame Dosis verabreicht
werden. Wenn Sie Arzneimittel anwenden, die mit "Clozapin neurax 25
Tabletten" Wechselwirkungen eingehen können, wie z.B. bestimmte
Psychopharmaka (Benzodiazepine) oder Substanzen zur Behandlung depressiver
Erkrankungen (selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer), muss die Dosis von
"Clozapin neurax 25 Tabletten" entsprechend angepasst werden
(siehe auch Abschnitt 2.3 "Wechselwirkungen mit anderen
Arzneimitteln").
3.1 Art und Dauer der Anwendung
Nehmen Sie die Tabletten bitte mit
ausreichend Flüssigkeit ein (vorzugsweise ein Glas Trinkwasser).
3.2 Dosierung
3.2.a Therapieresistente Schizophrenie
3.2.a.1 Beginn der Therapie
Die Behandlung sollte mit 12,5 mg
Clozapin ein- oder zweimal am ersten Tag beginnen, gefolgt von 25 mg oder
50 mg Clozapin am zweiten Tag. Bei guter Verträglichkeit kann die tägliche
Dosis anschließend langsam in Schritten von 25 - 50 mg gesteigert werden
bis zur Erreichung von bis zu 300 mg pro Tag innerhalb von 2 - 3 Wochen.
Danach kann die tägliche Dosis, falls notwendig, in halbwöchentlichen oder
vorzugsweise wöchentlichen Schritten um 50 - 100 mg gesteigert werden.
3.2.a.2 Ältere Patienten
Ältere Patienten sollten die
Behandlung mit der besonders niedrigen Dosis von einmal 12,5 mg Clozapin am
ersten Tag beginnen, und die Dosis sollte anschließend nur langsam um
höchstens 25 mg pro Tag gesteigert werden.
3.2.a.3 Therapeutischer Dosisbereich
Bei den meisten Patienten kann
eine gute Wirksamkeit bei Dosen von 200 - 450 mg täglich, auf mehrere
Einzeldosen verteilt, erwartet werden. Die tägliche Gesamt-Dosis kann auf
unterschiedlich hohe Einzeldosen mit einer höheren Dosis am Abend
aufgeteilt werden.
3.2.a.4 Maximal-Dosis
Für einen optimalen
therapeutischen Nutzen können einige Patienten höhere Dosen benötigen, die
in vorsichtigen Schritten (nicht über 100 mg) bis auf 900 mg pro Tag
angehoben werden können. Bei Dosen über 450 mg pro Tag besteht ein erhöhtes
Risiko von Nebenwirkungen (insbesondere Krampfanfälle).
3.2.a.5 Erhaltungs-Dosis
Nach Erreichen des maximalen
therapeutischen Nutzens können viele Patienten wirksam mit niedrigeren
Dosen behandelt werden. Dazu sollte die Dosis vorsichtig langsam verringert
werden. Die Behandlung sollte über mindestens 6 Monate fortgesetzt werden.
Bei Dosen bis maximal 200 mg täglich genügt eventuell eine einmalige Gabe
am Abend.
3.2.a.6 Beendigung der Therapie
Ist eine Beendigung der Therapie
mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" geplant, so sollte die Dosis
schrittweise über einen Zeitraum von 1 bis 2 Wochen verringert werden. Wenn
"Clozapin neurax 25 Tabletten" abrupt abgesetzt werden muss (z.B.
bei einer Leukopenie oder Agranulozytose), muss Sie Ihr Arzt sorgfältig
hinsichtlich des Auftretens von Absetzerscheinungen überwachen, siehe auch
Abschnitt 2.2 ("Besondere Vorsicht bei der Einnahme von Clozapin").
3.2.a.7 Wiederaufnahme der Therapie
Wenn die letzte Dosis von
"Clozapin neurax 25 Tabletten" mehr als 2 Tage zurückliegt,
sollte die Behandlung wieder mit 12,5 mg Clozapin ein- oder zweimal am
ersten Tag beginnen. Bei guter Verträglichkeit kann die Dosis bis zum
therapeutischen Dosisbereich rascher gesteigert werden, als dies für die
Erstbehandlung empfohlen wird. Ist bei Ihnen früher bei der ersten Dosis
ein Herz- oder Atemstillstand aufgetreten und konnte die Dosis anschließend
dennoch erfolgreich bis zur therapeutischen Dosis gesteigert werden, muss
Ihr Arzt die erneute Dosissteigerung mit extremer Vorsicht durchführen.
3.2.a.8 Wechsel von anderen Neuroleptika auf "Clozapin neurax 25
Tabletten"
Sie sollten "Clozapin neurax
25 Tabletten" grundsätzlich nicht in Kombination mit anderen
Neuroleptika verwenden. Wenn Sie eine Therapie mit "Clozapin neurax 25
Tabletten" beginnen wollen und bereits andere Neuroleptika einnehmen,
wird empfohlen, die Behandlung mit den anderen Neuroleptika vorher durch
schrittweise Verminderung der Dosis zu beenden.
3.2.b Psychosen im Verlauf einer Parkinson-Erkrankung nach Versagen
der Standardtherapie
3.2.b.1 Beginn der Therapie
Die erste Dosis darf 12,5 mg
Clozapin, einmal am Abend ein-genommen, nicht überschreiten. Die
nachfolgenden Dosiserhöhungen müssen in Schritten von 12,5 mg vorgenommen
werden mit höchstens zwei Schritten pro Woche bis zu maximal 50 mg. Diese
Dosis darf nicht vor dem Ende der zweiten Woche erreicht werden. Die
tägliche Gesamt-Dosis sollten Sie vorzugsweise als Einmal-Dosis am Abend
einnehmen.
3.2.b.2 Therapeutischer Dosisbereich
Die durchschnittliche wirksame
Dosis beträgt üblicherweise 25 - 37,5 mg täglich. Falls die Behandlung mit
einer Dosis von 50 mg über mindestens eine Woche keine ausreichende
Wirksamkeit zeigt, kann die Dosierung vorsichtig in Schritten von 12,5 mg
pro Woche angehoben werden.
3.2.b.3 Maximal-Dosis
Eine Dosis von 50 mg pro Tag
sollte nur in Ausnahmefällen, die Maximal-Dosis von 100 mg täglich darf nie
überschritten werden. Dosiserhöhungen sollten begrenzt oder aufgeschoben
werden, wenn Blutdruckabfall bei Lagewechsel, übermäßige Ermüdung oder
Verwirrungszustände auftreten. Während der ersten Wochen der Behandlung
sollte Ihr Arzt Ihren Blutdruck kontrollieren. Wenn die Symptome der
Psychose über mindestens 2 Wochen vollkommen verschwunden sind, ist eine
Dosiserhöhung der Medikamente zur Behandlung der Parkinson-Erkrankung
möglich, wenn dies aufgrund der Symptome dieser Erkrankung erforderlich
ist. Wenn hierbei die psychotischen Symptome erneut auftreten, kann die
Dosis von Clozapin in Schritten von 12,5 mg pro Woche bis zur Maximal-Dosis
von 100 mg pro Tag erhöht werden. Die Tabletten können Sie auf einmal oder
auf zwei Einzeldosen verteilt einnehmen.
3.2.b.4 Beendigung der Therapie
Eine schrittweise Verminderung der
Dosis in Schritten von 12,5 mg über mindestens eine (besser zwei) Wochen
wird empfohlen.
Wenn eine Verminderung oder der
Verlust weißer Blutkörperchen auftritt (Neutropenie oder Agranulozytose),
muss die Behandlung sofort abgebrochen werden wie im Abschnitt 2.2
"Besondere Vorsicht bei der Einnahme" beschrieben. In diesem Fall
müssen Sie vom Arzt sorgfältig überwacht werden, da die Krankheitssymptome
schnell wieder auftreten können.
3.3 Wenn Sie eine größere Menge "Clozapin neurax 25
Tabletten" eingenommen haben, als Sie sollten
Bei Verdacht auf Überdosierung
benötigen Sie unbedingt ärztliche Hilfe. Es können bei Überdosierung
folgende Symptome auftreten: Schläfrigkeit, Teilnahmslosigkeit, Koma,
Fehlen der Reflexe; Verwirrtheit, Halluzinationen, gesteigerter
Bewegungsdrang, Delirium; Bewegungsstörungen; übermäßige Reflexe,
Krampfanfälle; übermäßiger Speichelfluss, Pupillenerweiterung,
verschwommenes Sehen; Störung der Körpertemperaturregulation;
beschleunigter Herzschlag, zu geringer Blutdruck, Kollaps,
Herzrhythmusstörungen, Lungenentzündung aufgrund von Fremdstoffen, z.B.
Nahrung, in den Atemwegen; gestörte oder verminderte bzw. unzureichende
Atmung, Atemstillstand.
3.4 Wenn Sie die Einnahme von "Clozapin neurax 25
Tabletten" vergessen haben
Sollten Sie die Einnahme von
"Clozapin neurax 25 Tabletten" vergessen haben, so nehmen Sie die
Tabletten, so bald Sie es bemerken. Müssen Sie die nächste Dosis innerhalb
der nächsten 4 Stunden einnehmen, so lassen Sie die vergessene Dosis weg
und nehmen die nächste Dosis zur üblichen Zeit. Verdoppeln Sie nie von sich
aus die Einzel-Dosis.
3.5 Auswirkungen, wenn die Behandlung mit "Clozapin neurax
25 Tabletten" abgebrochen wird
Sie sollten die Behandlung mit
"Clozapin neurax 25 Tabletten" auf keinen Fall eigenmächtig, d.h.
ohne ärztlichen Rat, unter-brechen oder absetzen. Bei einem abrupten
Abbruch der Behandlung können die Symptome der Psychose wieder auftreten
sowie vermehrtes Schwitzen, Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und
Durchfall.
4 Welche Nebenwirkungen sind möglich?
Wie alle Arzneimittel kann
"Clozapin neurax 25 Tabletten" Nebenwirkungen haben. Bei der
Bewertung von Nebenwirkungen werden folgende Häufigkeitsangaben zugrunde
gelegt:
- sehr häufig: mehr als 1 von 10
Behandelten
- häufig: weniger als 1 von 10,
aber mehr als 1 von 100 Behandelten
- gelegentlich: weniger als 1 von
100, aber mehr als 1 von 1 000 Behandelten
- selten: weniger als 1 von 1 000,
aber mehr als 1 von 10 000 Behandelten
- sehr selten: weniger als 1 von
10 000 Behandelten, einschließlich Einzelfälle
4.1 Welche Nebenwirkungen können im Einzelnen auftreten?
4.1.a Erkrankungen des Blutes und des Lymphsystems
Blutzellschäden in Form einer
Verminderung oder des Verlustes bestimmter weißer Blutkörperchen
(Granulozytopenien und Agranulozytosen) sind ein grundsätzliches Risiko bei
der Behandlung mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" (siehe auch
Abschnitt 2.2 "Besondere Vorsicht bei der Einnahme"). Obwohl die
durch "Clozapin neurax 25 Tabletten" verursachte Agranulozytose
im Allgemeinen durch Abbruch der Behandlung reversibel ist, kann sie zu
einer Sepsis und zum Tode führen. Da das sofortige Absetzen des
Arzneimittels notwendig ist, um die Entwicklung einer lebensbedrohenden
Agranulozytose zu vermeiden, ist die Kontrolle der Zahl der weißen
Blutkörperchen (Leukozyten) zwingend erforderlich. Häufig: Verminderung der
Zahl der weißen Blutkörperchen (Leukopenie/Neutropenie), Vermehrung bestimmter
Blutkörperchen (Eosinophilie), Vermehrung der Leukozytenzahl (Leukozytose).
Gelegentlich: Verlust der weißen Blutkörperchen (Agranulozytose). Sehr
selten: Verminderung der Zahl der Blutplättchen (Thrombozytopenie),
Erhöhung der Zahl der Blutplättchen (Thrombozythämie).
4.1.b Stoffwechselstörungen und ernährungsbedingte Erkrankungen
Häufig: Gewichtszunahme. Selten:
verminderte Kontrolle des Blutzuckerspiegels und Auftreten oder
Verschlechterung der Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus). Sehr selten:
starke Erhöhung des Blutzuckerspiegels, die zu Ketoazidosen (Störung des
Säurehaushaltes des Körpers) und hyperosmolarem Koma (Bewusstlosigkeit
infolge einer Störung des Flüssigkeitshaushaltes des Körpers) führt. Bei
den meisten Patienten normalisierte sich der Blutzuckerspiegel nach
Absetzen von "Clozapin neurax 25 Tabletten". Obwohl die meisten
Patienten Risikofaktoren für nicht Insulinabhängigen Diabetes mellitus
aufwiesen, wurden erhöhte Blutzuckerwerte auch bei Patienten, bei denen
keine Risikofaktoren bekannt waren, berichtet (siehe auch Abschnitt 2.2
"Besondere Vorsicht bei der Einnahme"). Erhöhung bestimmter
Blutfettwerte (Hypertriglyzeridämie), Erhöhung des Cholesterinspiegels im
Blut (Hypercholesterolämie).
4.1.c Psychiatrische Erkrankungen
Selten: Unruhe, Erregtheit.
4.1.d Erkrankungen des Nervensystems
Sehr häufig: Schläfrigkeit,
Müdigkeit, Schwindel. Häufig: Verschwommenes Sehen, Kopfschmerzen,
Muskelzittern, Muskelsteifigkeit, Unvermögen, ruhig zu sitzen (Akathisie),
Störungen der unwillkürlichen Bewegungen (extrapyramidale Symptome),
Krampfanfälle, Muskelzuckungen. Selten: Konfusion, Delirium.
Sehr selten: Störungen der
Muskeltätigkeit nach vorheriger Behandlung mit anderen Neuroleptika
(Spätdyskinesie). "Clozapin neurax 25 Tabletten" kann zu
Veränderungen des Kurvenverlaufs im EEG und - Dosisabhängig zu einer
Erhöhung der epileptischen Krampfbereitschaft führen. Die
Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von anfallsweise auftretenden, kurzen
Muskelzuckungen (Myoklonien) oder generalisierten Krampfanfällen ist bei
einer schnellen Dosissteigerung und bei Patienten mit vorbestehender
Epilepsie erhöht. In solchen Fällen ist die Dosis zu reduzieren und
gegebenenfalls eine Behandlung mit einem Antikonvulsivum (Arzneimittel zur
Behandlung von Krampfanfällen) einzuleiten. Die Gabe von Carbamazepin muss
wegen seiner die Funktion des Knochenmarks unterdrückenden Wirkung
vermieden werden. Bei anderen Antikonvulsiva muss die Möglichkeit von
Wechselwirkungen berücksichtigt werden.
4.1.e Herz-Kreislauf-System
Sehr häufig: Beschleunigter
Herzschlag. Häufig: Veränderungen im EKG. Selten: Kreislaufkollaps,
Herzrhythmusstörungen, Herz-muskelentzündung (Myokarditis),
Herzbeutelentzündung (Perikarditis), Herzbeutelerguss (Perikarderguss).
Sehr selten: Erkrankung des Herzmuskels (Kardiomyopathie), Herzstillstand.
Besonders in den ersten Wochen der Behandlung kann es zu beschleunigtem
Herzschlag und zu Blutdruckabfall bei Lagewechsel (orthostatischer
Hypotonie), mit oder ohne Bewusstlosigkeit, kommen. Die Häufigkeit und
Schwere der Hypotonie werden durch die Geschwindigkeit und das Ausmaß der
Dosissteigerung beeinflusst. Bei einer zu schnellen Dosissteigerung wurde
von Kreislaufkollaps und von Herz- oder Atemstillstand berichtet.
Einzelfälle von Herzrhythmusstörungen,
Herzbeutelentzündung/Herzbeutelerguss und Herzmuskelentzündung wurden
berichtet, von denen einige tödlich verliefen. Die Mehrzahl der Fälle von
Herzmuskelentzündung trat innerhalb der ersten 2 Monate nach Behandlungsbeginn
mit "Clozapin neurax 25 Tabletten" auf. Erkrankungen des
Herzmuskels traten im Allgemeinen zu einem späteren Zeitpunkt der
Behandlung auf. Anzeichen und Symptome einer Herzmuskelentzündung sind
anhaltender schneller Herzschlag in Ruhe (persistierende Ruhetachykardie)
oder andere Herzrhythmusstörungen, Schmerzen in der Brust und andere
Anzeichen einer Herzschwäche (z.B. unerklärliche Müdigkeit,
Atembeschwerden, Kurzatmigkeit) oder andere herzinfarktähnliche Symptome.
Weitere Symptome, die zusätzlich zu den oben beschriebenen auftreten
können, schließen Grippeähnliche Symptome ein.
4.1.f Gefäßsystem
Häufig: erhöhter Blutdruck,
Blutdruckabfall bei Lagewechsel, Bewusstlosigkeit. Selten: Verschluss von
Blutgefäßen (Thromboembolie).
4.1.g Erkrankungen der Atemwege
Selten: Einatmen von aufgenommener
Nahrung. Sehr selten: Atemstörungen oder Atemstillstand mit und ohne
Kreislaufkollaps (siehe auch Abschnitte 2.2 "Besondere Vorsicht bei
der Einnahme von Clozapin" und 2.3 "Wechselwirkungen mit anderen
Arzneimitteln").
4.1.h Erkrankungen des Magen-Darm-Trakts
Sehr häufig: Verstopfung,
übermäßiger Speichelfluss. Häufig: Übelkeit, Erbrechen, Appetitlosigkeit,
trockener Mund. Selten: Schluckstörungen. Sehr selten: Vergrößerung der
Ohrspeicheldrüse, Darmverschluss, Darmlähmung, Stuhlverhalt.
4.1.i Leber- und Gallensystem
Häufig: Erhöhte Leberenzymwerte.
Selten: Leberentzündung, Gelbsucht, Entzündung der Bauchspeicheldrüse. Sehr
selten: Plötzlicher Zerfall von Leberzellen (fulminante Lebernekrose).
4.1.j Haut
Sehr selten: Hautreaktionen.
4.1.k Erkrankungen der Nieren und Harnwege
Häufig: Unfreiwilliger Abgang von
Urin, Harnverhalten. Sehr selten: Nierenentzündung.
4.1.l Erkrankungen der Geschlechtsorgane
Sehr selten: Schmerzhafte
Dauererektion.
4.1.m Allgemeine Erkrankungen
Häufig: Müdigkeit, Fieber, Störung
der Schweiß- und Temperaturregulation. Selten: Erhöhte
Kreatinphosphokinase-Werte.
Sehr selten: Unerklärlicher
plötzlicher Tod. Es wurden Fälle von lebensbedrohlichen Bewusstseins- und
Kreislaufstörungen mit hohem Fieber und Muskelstarre (malignem
neuroleptischem Syndrom) berichtet bei Patienten, die "Clozapin neurax
25 Tabletten" allein oder in Kombination mit Lithium oder anderen
Substanzen, die auf das zentrale Nervensystem wirken, eingenommen haben
(siehe Abschnitt 2.3 "Wechselwirkungen mit anderen
Arzneimitteln"). Akute Absetzerscheinungen wurden berichtet (siehe
auch Abschnitt 2.2 "Besondere Vorsicht bei der Einnahme von
Clozapin").
4.2 Welche Gegenmaßnahmen sind beim Auftreten von Nebenwirkungen
zu ergreifen?
Bitte informieren Sie Ihren
behandelnden Arzt über aufgetretene Nebenwirkungen, damit er diese
gegebenenfalls spezifisch behandeln kann. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt, ob
wegen der Nebenwirkungen die Dosis von "Clozapin neurax 25 Tabletten"
verringert werden soll, oder ob die Behandlung abgebrochen werden muss.
Teilen Sie Ihrem Arzt mit, wenn Sie unter Nebenwirkungen leiden. Er wird
über eventuelle Maßnahmen entscheiden. Wenn bei Ihnen eine Nebenwirkung
plötzlich auftritt oder sich stark entwickelt, informieren Sie umgehend
einen Arzt, da bestimmte Arzneimittelnebenwirkungen (z.B. übermäßiger
Blutdruckabfall, Überempfindlichkeitsreaktionen) unter Umständen ernsthafte
Folgen haben können. Nehmen Sie in solchen Fällen das Arzneimittel nicht
ohne ärztliche Anweisung weiter. Informieren Sie Ihren Arzt oder Apotheker,
wenn Sie Nebenwirkungen bemerken, die weder hier noch in der
Packungsbeilage aufgeführt sind.
5 Wie ist "Clozapin neurax 25 Tabletten"
aufzubewahren?
Lagern Sie "Clozapin neurax
25 Tabletten" bei normaler Raumtemperatur, und bewahren Sie das
Arzneimittel in der Originalverpackung vor Licht und Feuchtigkeit geschützt
auf.
Arzneimittel sollten generell für
Kinder unzugänglich auf-bewahrt werden. Sie dürfen das Arzneimittel nach
dem auf der Packung angegebenen Verfallsdatum nicht mehr verwenden. Das
Arzneimittel darf nicht im Abwasser oder Haushaltsabfall entsorgt werden.
Fragen Sie Ihren Apotheker, wie das Arzneimittel zu entsorgen ist, wenn Sie
es nicht mehr benötigen. Diese Maßnahme hilft, die Umwelt zu
schützen.“
|
Beilage 4: Internetausdruck Beipackzettel gemäss Information der SCHOLZ
Datenbank auf Basis der vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte
zugelassenen Daten.
8. Ein
derartiges Hexengemisch soll der BF also nun tagtäglich bis zu einer Menge
von 600 mg pro Tag herunterwürgen?
Dass ihm dies nicht passt, dürfte wohl klar sein! Seine Einwände als
realitätsfremd (E.2.3 S.5) abzutun, zeigt offen auf,
dass er mit seinem wohl berechtigten Standpunkt ganz einfach nicht ernst
genommen wird.
9. Und für
den Fall, dass er nicht mitmacht, so wird ihm angedroht, würde ihm gegen
seinen Willen täglich 10 – 20 mg Olanzapin gespritzt, auch bezeichnet
als: 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thienol[2,3-
b][1,5]benzodiazepin; Olanzapinum. Ob es ihm dann wirklich besser gehen wird,
erscheint als höchst fragwürdig:
10. „Im Folgenden erfahren Sie das
Wichtigste zu möglichen, bekannten Nebenwirkungen von Olanzapin. Diese
Nebenwirkungen müssen nicht auftreten, können aber. Denn jeder Mensch
reagiert unterschiedlich auf Medikamente.
Sehr häufige Nebenwirkungen: Störungen der
Bewegungskontrolle, Gewichtszunahme, Schläfrigkeit, Erhöhung des
Blutzuckerspiegels, Fettstoffwechselstörungen, vermehrte Freisetzung von Prolaktin (Hormon, das die Milchproduktion
in den Brustdrüsen anregt).
Häufige Nebenwirkungen: Verstopfung, Mundtrockenheit, Schwierigkeiten
beim Wasserlassen (Miktionsstörungen), Schwindelgefühl, Unvermögen, ruhig zu
sitzen (Akathisie), unwillkürliche Bewegungen wie Zuckungen oder Tics (Dyskinesie), Blutdruck- und Pulsschwankungen,
beschleunigter oder verlangsamter Herzschlag, Blutdruckabfall beim Aufstehen
aus der liegenden Position, kurzzeitige Bewusstlosigkeit, Störungen der
Leberfunktion, Übelkeit
und Erbrechen,
Appetitlosigkeit, Schilddrüsenunterfunktion.
Gelegentliche Nebenwirkungen: Wassereinlagerungen
im Gewebe (Ödeme),
erhöhte Lichtempfindlichkeit, Blutbildungsstörungen im Knochenmark,
Veränderungen des Blutbilds.
Seltene Nebenwirkungen:
Überempfindlichkeitsreaktionen (Hautausschläge, Schwellungen durch
Flüssigkeitsaustritt aus Blutgefäßen (Angioödeme), Juckreiz).
Sehr seltene Nebenwirkungen: Leberentzündungen, Gelbsucht, Entzündungen der
Bauchspeicheldrüse, schwere Unruhe und Verwirrtheit, Haarausfall, Herzrhythmusstörungen, Herzmuskelentzündung
(Myokarditis), Entwicklung oder deutliche Verschlechterung eines Diabetes
mellitus.
Einzelfälle: Schwere Störungen der
Blutgerinnung, Krampfanfälle, diabetisches Koma aufgrund eines stark erhöhten
Blutzuckerspiegels, Zersetzung von Muskelgewebe (Rhabdomyolyse), anhaltende,
schmerzhafte Erektionen (Priapismus).
Besonderheiten: Durch eine erhöhte
Konzentration des Hormons Prolaktin kann es zu Spannungsgefühl in der
Brust, Brustvergrößerung oder Milchabsonderung kommen.
Treten Muskelstarre, hohes Fieber, Kreislaufkollaps und
Bewusstseinstrübung ein, alles Zeichen eines malignen neuroleptischen
Syndroms, muss die Behandlung abgebrochen werden.
Bei älteren Menschen und Demenzkranken
beobachtet man während der Therapie häufig Gehstörungen (verbunden mit einem
gesteigerten Risiko für Stürze), eine Erhöhung der Körpertemperatur,
Hautrötungen, Lungenentzündung, Harninkontinenz, Antriebslosigkeit,
Wahnvorstellungen sowie die Verschlechterung einer Parkinson-Krankheit (Zunahme von Zittern oder
Muskelsteifigkeit).
Wird der Wirkstoff plötzlich abgesetzt,
kommt es häufig zu Schwitzen, Schlaflosigkeit, Zittern, Angststörungen oder starker Übelkeit.“
Beilage
5: Internetausdruck zu Olanzapin:
Nebenwirkungen
11. Auf all diese soeben aufgezählten
Kontraindikationen, Wirkungen, Wechsel- und Nebenwirkungen von Clozapin und
Olanzapin wird in der Verfügung des Sanatoriums Kilchberg vom 26. Juni 2009
überhaupt nicht eingegangen! In lakonischer Kürze heisst es einfach:
„Während der Medikamenteneinstellung erfolgt eine regelmässige
klinische und laborchemische Überwachung bezüglich Verträglichkeit und
allfälliger Nebenwirkungen durch das Pflegepersonal und die zuständigen Ärzte
(Stationsarzt, Oberarzt, Chefarzt)“.
Beilage
3: Verfügung vom 26. Juni 2009
12. Zur
Rechtfertigung dieses schwerwiegenden Eingriffes heisst es in ebenso lakonischer
Kürze: „Die Klinik geht davon aus, dass die Zwangsbehandlung mit
Clozapin sowie bei deren Verweigerung mit Olanzapin (intramuskulär gespritzt)
den Gesuchsteller stabilisieren wird (…). Gemäss Gutachterin kann mit
der vorgesehenen Zwangsbehandlung eine Besserung des momentanen
Gesundheitszustandes erreicht werden (…). Damit ist die Eignung der
vorgesehenen Zwangsbehandlung nicht in Frage zu stellen“ (E.2.4, S.6).
13. Klar ist
der Appellant nicht mehr in der Lage, Frauen anzugehen, wenn er unter einem
derartigen Einfluss steht, wie unter Ziff.7 und Ziff.10 beschrieben!
14. Damit
geben wir uns aber nicht zufrieden. Wenn schon ein derart schwerer Eingriff
vorgenommen werden soll, dann muss doch dargetan werden, ob der Appellant
diesen auch wirklich verträgt und wie der damit verbundene Leidensdruck sich
mit den erhofften Erfolgsaussichten auf eine Heilung der seit 20 Jahre
bestehenden Krankheit (E.2.3 S.4) vereinbaren lässt!
15. BEGRUENDETER
BEWEISANTRAG:
Wenn der BF
schon zwangsmediziert werden soll, dann wird hiermit gestützt auf Art. 6
Ziff.1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV beantragt, dass die Klinik, die Vorinstanz
und die Gutachterin sich zu den oben ausführlich beschriebenen Indikationen,
Kontraindikationen und Gefahren von Clozapin und Olanzapin beim BF im
Einzelnen äussern und darlegen sollen, inwiefern hierdurch ein nachhaltiger
Heilungserfolg erwartet werden kann oder eben nicht.
16. Anders
ist eine sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung überhaupt nicht möglich!
17.
Jedenfalls ist es deshalb durchaus
nachvollziehbar, dass der Appellant sich in der Untersuchungshaft
wohler fühlen würde als im Sanatorium Kilchberg. Inhaftiert wurde er wegen
der genannten Übertretungen und Antragsdelikte, wobei die Gutachterin selbst
einräumt, „dass es bis anhin nicht zu sexuellen Gewalttaten des
Gesuchstellers gekommen sei“. Wenn es weiter heisst, solche seien nicht
auszuschliessen, so ist höchstens von einer abstrakten Gefahr die Rede,
welche indes die Notwendigkeit der angeordneten Massnahme in keinster Art und
Weise zu rechtfertigen mag. Und wenn die Kinder sich vor dem Appellanten
schon fürchten, dann können sie ja das Weite suchen, wenn sie ihn sehen; von
einem sexuellen Kindsmissbrauch ist jedenfalls nirgends die Rede (vgl. E.2.3
S.4)!
18. Wegen
solchen Bagatelldelikten eine Untersuchungshaft überhaupt anzuordnen,
erscheint schon an sich als völlig überrissen. Den Appellanten dann aber auch
noch in eine psychiatrische Anstalt zu versetzen, dort zu isolieren und
zwangsweise mit Medikamenten zu behandeln, verletzt ganz klar das Verbot
unmenschlicher und erniedrigender Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK sowie Art. 10
Abs. 3 BV und verstösst überdies gegen den in Art. 7 BV verbrieften Schutz
der Menschenwürde.
19. Weiter
noch: Man hat ja eine Zwangsmassnahme bereits erfolgreich angeordnet, nämlich
die Isolation, weshalb es in der Klinik ja auch zu keinerlei Übergriffen kam
und auch nicht kommen konnte (vgl. E.2.3 S.3 und S.5)!
20. Im
angefochtenen Entscheid wird lediglich die Ausführung der Gutachterin
wiedergegeben, „die von der Klinik vorgeschlagenen Medikamente seien
grundsätzlich geeignet, um die Störung des Gesuchstellers zu behandeln“
(E.2.3 S.4). Wenn es sodann heisst, „bei einer Nichtbehandlung sei
davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessern
würde“ (E.2.3 S.5), dann lässt dies nicht einfach den Umkehrschluss zu,
bei einer Behandlung würde sich eine Heilung der langjährig bestehenden
Krankheit einstellen.
21. Und wenn
auch, so lässt sich aus Art. 12 BV wohl ein Recht auf Hilfe in Notlagen
ableiten, nicht aber eine Pflicht, sich gegen seinen Willen behandeln zu
lassen; dasselbe gilt für Art. 41 Abs.1 lit.b BV, handelt es sich bei den
genannten Bestimmungen doch um Verfassungsartikel und nicht um Gesetze im
formellen Sinn, wie Art. 36 Abs.1 BV dies für Grundrechtseingriffe klar
verlangt und Art. 8 Abs. 2 EMRK („insoweit dieser Eingriff gesetzlich
vorgesehen ist“) unmissverständlich festhält. Art. 41 Abs.1 lit.b gilt
ohnehin nur als „Sozialziel“ und nicht als Bürger- oder
Grundrecht.
22. Somit
würde die vorgesehene Zwangsbehandlung auch Art. 10 Abs. 2 BV sowie Art. 8
EMRK klar verletzen: Wenn der Beschwerdeführer sich mit der Isolation bzw.
der Untersuchungshaft zufrieden gibt, dann soll man ihn hierbei auch in
Frieden lassen.
23. Nur
seiner Krankheit wegen die Haftbedingungen bzw. Isolation derart zu
verschärfen, bedeutet klar eine Diskriminierung gegenüber einem
„gesunden“ Straftäter (welcher wohl kaum wegen einer blossen
Übertretung in Untersuchungshaft genommen würde) womit auch Art. 8 Abs. 2 BV
als verletzt betrachtet werden muss, als Diskriminierung infolge einer
geistigen Behinderung.
24. Dasselbe
gilt für die hiermit ebenfalls zu rügende Verletzung des akzessorischen
Diskriminierungsverbotes i.S.v. Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. Art. 8
EMRK.
25. Die
Bedürftigkeit des BF ist ausgewiesen, die Notwendigkeit eines
Rechtsbeistandes von der Vorinstanz bejaht, ein Zweifel besteht hieran auch
nicht im Rechtsmittelverfahren.
26.
Gestatten Sie, sehr geehrter Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren, den
Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Engelburg, den 26. Juli 2009
Roger Burges, Rechtsanwalt
EINGESCHRIEBEN im Doppel
Kopie an Appellant
Beilagen gemäss Verzeichnis
Das
Fehlurteil des Obergerichts des Kantons Zürich
EINSCHREIBEN/FAX
Schweiz. Bundesgericht
1000 Lausanne 14
|
Rechtsanwalt Roger Burges
Eingetragen im St. Gallischen Anwaltsregister
13. August 2009
|
Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
Sehr geehrter Herr Instruktionsrichter
Sehr geehrte Damen und Herren
BESCHWERDE
in Zivilsachen
M. M., c/o
Psychiatrische Privatklinik Sanatorium Kilchberg, Alte Landstrasse 70, 8802
Kilchberg,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges in Engelburg
BESCHWERDEFUEHRER
gegen
KANTON ZUERICH,
OBERGERICHT, II. ZIVILKAMMER
VORINSTANZ
sowie
PSYCHIATRISCHE PRIVATKLINIK SANATORIUM KILCHBERG
VORMUNDSCHAFTSBEHOERDE THALWIL
VERFAHRENSBETEILIGTE
betreffend
Gerichtliche
Beurteilung einer Zwangsmedikation
Verletzung
von Art. 28 ff. ZGB,
Art. 7 und Art. 10 Abs. 2 BV
sowie Art. 8 EMRK.
Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung
RECHTSBEGEHREN:
1. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons
Zürich sei aufzuheben und es sei zu verbieten, den Beschwerdeführer
zwangsweise zu medizieren.
2. Dieser Beschwerde sei i.S.v. Art. 103 Abs.3 BGG die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass eine Zwangsmedikation bis zu einem
rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichts unterbleibt.
3. Dem Beschwerdeführer seien gestützt auf Art. 29 Abs.3 BV
für das bundesgerichtliche Verfahren sowie alle vorangegangenen Verfahren
(insb. auch vor Obergericht) die unentgeltliche Rechtspflege sowie
Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Burges zu gewähren und der
Beschwerdeführer sei von der Leistung von Vorschüssen zu befreien.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge; eine Entschädigung
sei direkt auszuzahlen an Rechtsanwalt Burges.
BEGRUENDUNG:
1. Der angefochtene Entscheid des Zürcherischen
Obergerichtes vom 3. August 2009 wurde gleichentags versandt, frühestens am
4. August 2009 zugestellt, demnach begann die dreissigtägige Frist zu laufen
am Folgetag, somit frühestens am 5. August 2009 und endet demnach frühestens
am 3. September 2009, womit die heutige Eingabe zur richtigen Zeit durch den
gehörig bevollmächtigten Rechtsanwalt bei dem in Ziff.6 des angefochtenen
Entscheides als zuständig erklärten Schweizerischen Bundesgericht erfolgt.
1. Angefochtener Entscheid
2. Vollmacht
2. Die Berufung gegen die Abweisung des Entlassungsantrages
vom 19. Juni 2009 zog der Beschwerdeführer selbst zurück (E.I.1), obschon er
andauernd isoliert gewesen war (vgl. E.II.1; E.II.3.1); selbst die bereits
vor der Einweisung vom 12. Juni 2009 (E.I.1) angeordnete Untersuchungshaft
hätte er einer Medikation vorgezogen (E.II.2), denn er will unter keinen
Umständen mehr zu Medikamenten (i.c. LEPONEX) greifen resp. solche einnehmen,
selbst wenn ihm hierdurch ein unauffälliges Leben möglich wäre (E.II.3.1).
Dies schon gar nicht, wenn dabei noch stärkere Nebenwirkungen auftreten
(E.II.3.1 S. 5). Für ihn kommt es nicht in Frage, „mit Clozapin mit
einer Zieldosis von 300 – 600 mg/Tag in Tablettenform und bei Weigerung
mit Olanzapin mit einer Dosierung von 10-20 mg/Tag durch Verabreichung einer
Spritze“ (zit. E.I.1) mediziert zu werden.
3. Kurz und gut: Der Beschwerdeführer verzichtet lieber
weitgehend und aus freien Stücken auf seine Bewegungsfreiheit und lässt sich
isolieren, als dass er einen Eingriff in seine körperliche und geistige
Unversehrtheit durch die Zwangsmedikation dulden würde.
4. Indem die zwangsweise medikamentöse Behandlung anstelle der vom
Beschwerdeführer selbst bevorzugten Isolation angeordnet wird, verletzt man
den Beschwerdeführer widerrechtlich in seiner Persönlichkeit und ihm steht
das Recht zu, i.S.v. Art. 28 ZGB das Gericht anzurufen und die Verletzung zu
verbieten bzw. zu beseitigen.
5. Die Fürsorgerische Freiheitsentziehung basiert auf
dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Art. 397a ff. ZGB), die Zwangsmedikation
auf kantonalem öffentlichen Recht (Paragraphen 24 ff. ZH- PatG); das ZGB
schränkt dieses zwar nicht ein (vgl. Art. 6 Abs.1 ZGB), dessen Art. 397a ff.
sind jedoch die Grundvoraussetzungen der Zwangsmedikation (vgl. Paragraph 24
Abs.1 lit.a ZH-PatG, vgl. auch E.II.3.1 S.4) und das FFE- Verfahren wird
analog angewendet, zumindest, was die bundesrechtlichen Rahmenbestimmungen
anbelangt (Paragraph 27 Abs.4 ZH-PatG i.V.m. Art. 397e f. ZGB).
6. Primär geht es bei der Fürsorgerischen Freiheitsentziehung
wie auch bei der Zwangsmedikation darum, dem Betreffenden die „nötige
persönliche Fürsorge“ angedeihen zu lassen (vgl. den Wortlaut von Art.
397a Abs. 1 ZGB sowie Paragraph 26 Abs.2 lit.a ZH- PatG, vgl. auch E.II.3.1
S.4) und wer will schon behaupten, dass die Notwendigkeit einer solchen
„Fürsorge“ in einem Bundesstaat, welcher nach einheitlicher
Regelung tendiert, in jedem Kanton mit eigenen Ellen gemessen werden soll?
Nichts liegt näher, als – mangels anderweitiger bundesgesetzlicher
Regelung - auf den allgemeinen Persönlichkeitsschutz der Art. 28 ff. ZGB
zurückzugreifen!
7. Warum also gleich die Bundesverfassung oder die EMRK
anrufen? Mittels Beschwerde in Zivilsachen (vgl. insb. auch Art. 72 Abs.2
lit.b Ziff.6 BGG) an das Bundesgericht zu gelangen und die Antwort auf die
sich stellenden Rechtsfragen dem Zivilgesetzbuche zu entnehmen, ist doch
nicht mehr und nicht weniger als vernünftig, wenn doch das Gesetz gemäss Art.
1 Abs.1 ZGB auf alle Rechtsfragen Anwendung findet, für die es nach Wortlaut
oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
8. Beginnen wir hierbei mit einem schulmässigen Beispiel:
Noch nie ist jemand auf die abstruse Idee gekommen, einen Mönch, welcher sich
freiwillig in seiner Zelle einschliessen lässt, nach vorangegangener Zwangsmedikation
vor die Tore des Klosters zu setzen, selbst wenn er – unter einem
religiösen Wahn leidend - als geisteskrank bezeichnet werden müsste; ob er
nämlich ein eigenständiges bürgerliches Leben führen will oder sich in
Klausur gänzlich dem Geistesleben zu widmen bevorzugt, ist seine ganz eigene
Sache.
9. Der Beschwerdeführer will sich seiner
Fortbewegungsfreiheit freiwillig entäussern, um nicht mediziert zu werden,
was nur legitim sein kann; bisher hat noch niemand behauptet, eine solche
Selbstbeschränkung sei rechts- oder sittenwidrig i.S.v. Art. 27 Abs. 2 ZGB.
Im Uebrigen wurde im angefochtenen Entscheid nirgends dargetan, warum die
Isolierung „eine andauernde“ sein sollte (vgl.E.II.1 S.3).
Demgegenüber greift eine Zwangsmedikation gegen seinen Willen in den tiefsten
Kernbereich seiner Persönlichkeit ein und stellt ohne Zweifel eine
Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 ZGB dar und eine
Rechtfertigung hierzu findet sich keine:
10. Art. 28 Abs. 2 ZGB nennt als erstes die Einwilligung des
Verletzten, welche hier klar entfällt (E.II.1 S.3); im Weiteren entfällt auch
ein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers an der
medikamentösen Behandlung seiner psychischen Störung gegen seinen Willen,
auch wenn sich sein Zustand seit der Einweisung kaum verändert haben soll
(E.II.1 S.3):
11. Eine allfällige Urteilsunfähigkeit würde ihn lediglich
mangels Handlungsfähigkeit an der Herbeiführung rechtlicher Wirkungen
hindern, Art. 18 ZGB, Rechtsfähig und damit Inhaber gleicher Rechte und
Pflichten wie andere bliebe er trotzdem (vgl. Art. 11 Abs. 1 und Abs.2 ZGB),
womit er nicht einfach dulden muss, was andere auch nicht müssen; auf die
Rechts- und Handlungsfähigkeit kann ausdrücklich niemand ganz oder zum Teil
verzichten, Art. 27 Abs. 1 ZGB, so auch nicht der Beschwerdeführer. Es wäre
somit absurd, von ihm zu verlangen, dass er in seinem Interesse auf dasjenige
verzichtet, was er als ihm genehmer betrachtet, nämlich die Isolierung.
12. Dass der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren an einer
chronisch paranoiden Schizophrenie leide, „im Rahmen dessen es zu
sexuellen Nötigungen und Belästigungen gegenüber Frauen sowie verbal
aggressiven Aeusserungen“ (zit. E.II.3.1 S.4), „immerhin vier mal
zu Uebergriffen“ (zit.E.II.3.1 S.6) gekommen sei, stellt zunächst eine
nicht justiziable Abstraktion dar, die mangels Substanz kein überwiegendes
privates oder öffentliches Interesse zur Rechtfertigung des vorgesehenen
Eingriffes i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB zu begründen vermag.
13. Da im Weiteren der Beschwerdeführer einen wesentlichen
Teil seiner Zeit im Isolierzimmer verbrachte (vgl. E.3.1 S.4) konnte es
innerhalb der Klinik nicht zu solchen Handlungen kommen und zu solchen kam es
auch nicht. Somit können aktuell auch keine höherwertigen Drittinteressen
i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB tangiert sein, die einen derartigen Eingriff
unbedingt erforderlich machen würden.
14. Die Rechtfertigung durch Gesetz erfordert wohl auch im
Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes eine
Verhältnismässigkeitsprüfung, welche auch vorgenommen wurde (E.II.1 S.3 sowie
E.II.3.1 S.5), allerdings mit falschem Resultat:
15. „Die Zurückversetzung des Appellanten in die
Untersuchungshaft oder eine länger andauernde Isolation stellt“
(zit.E.II.3.1 S.5) eben gerade deshalb die mildere Massnahme als die
Zwangsmedikation dar, weil er hiermit ja einverstanden ist: Volenti non fit
iniuria!
16. Mit der Zwangsmedikation gegen seinen Willen will man
ihm nicht „ein weitgehend selbständiges Leben“ (zit. E.II.3.1
S.5) ermöglichen, nein, man will ihn hierzu zwingen, wobei man offensichtlich
unter einem „weitgehend selbständigen Leben“ versteht, dass er
keine Frauen mehr belästigt, wie er dies letztmals vor seiner Inhaftierung im
Mai 2009 angeblich getan haben soll (vgl. insbesondere E.II.3.1 S.4).
17. Der Begriff der „nötigen persönlichen
Fürsorge“ erhält hierdurch unverkennbar einen polizeilichen Anstrich,
was aber nicht dem Sinn und Zweck der FFE bzw. des Familien- oder Zivilrechts
entspricht. Hierfür gibt es genug Bestimmungen in den Polizeigesetzen, Strafprozessordnungen,
im StGB und anderen öffentlich- rechtlichen Erlassen, welche hier aber nicht
zur Diskussion stehen.
18. Nicht plausibel ist letztlich, weshalb ein
Entmündigungsverfahren (vgl.E.II.3.1 S.6) eine Zwangsmedikation rechtfertigen
sollte; eine nähere Begründung hierzu fehlt sodann.
19. Weder Einwilligung, ein überwiegendes privates oder
öffentliches Interesse noch das Gesetz vermögen somit den Eingriff in die
Persönlichkeit zu rechtfertigen. Den Beschwerdeführer unter diesen Umständen
gegen seinen Willen durch die Klinik zu medizieren, muss daher verboten bzw.
unterbunden werden (vgl. Art. 28a Abs. 1 ZGB).
20. Anzumerken bleibt, dass Beschwerdeführer der Vorinstanz
klargemacht hat, was er will: Er will nicht zwangsmediziert werden. Gemäss Paragraph
57 Abs.1 ZH-ZPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Sich
explizit auf Art. 28 ZGB zu stützen, war somit weder in der ersten noch in
der Vorinstanz erforderlich. Vor Bundesgericht wird hiermit die Verletzung
von entsprechendem Bundeszivilrecht gerügt, welches gemäss Art. 106 Abs.1 BGG
von Amtes wegen angewendet werden muss.
21. Indem die Vorinstanz der zwangsweisen medikamentösen Behandlung
anstelle der vom Beschwerdeführer selbst bevorzugten Isolation den Vorrang
gibt, verletzt sie sodann Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 BV,
letztlich auch Art. 8 EMRK.
22. Dass eine Zwangsmedikation einen Eingriff sowohl in die
Menschenwürde gemäss Art. 7 BV als auch die persönliche Freiheit i.S.v. Art.
10 Abs.2 BV darstellt, ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(vgl. insbesondere Bundesgerichtsentscheid 1P.689/2003 vom 7. Januar 2004 mit
Verweis auf BGE 127 I 6 E.5) und braucht hier nicht weiter erläutert zu
werden.
23. Dass es an einer Einwilligung des Beschwerdeführers
fehlt, ist klar. Im Weiteren wurde oben (insbes. Ziff.9 ff.) dargetan,
weshalb es an einem öffentlichen Interesse oder der Notwendigkeit des
Schutzes von Grundrechten Dritter mangelt und weshalb der angeordnete
Eingriff nicht verhältnismässig sein kann. Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV als
Voraussetzung zur Einschränkung von Grundrechten wurde somit ebenfalls nicht
Genüge getan. Somit müssen die Art. 7 und Art. 10 Abs. 2 BV als verletzt
betrachtet werden.
24. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist durch die
vorgesehene Zwangsmedikation ebenfalls tangiert (vgl. z.B. Anne PETERS,
Einführung in die Europäische Menschenrechtskonvention, München 2003, S.157);
alsdann heisst es in dessen Abs. 2, ein Eingriff sei insbesondere nur
zulässig „zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der
Rechte und Freiheiten anderer“, wobei die EMRK typischerweise liberale
Abwehrrechte garantiert (vgl. PETERS, a.a.O., S. 14).
25. Abgesehen davon, dass die vorgesehene Zwangsbehandlung
nicht die Gesundheit des Beschwerdeführers als solche zum Ziel hat (was bei
einer seit 20 Jahren andauernden Krankheit ohnehin illusorisch wäre), sondern
vielmehr, dass der Beschwerdeführer keine Frauen mehr belästigt, kann durch
seine frei gewählte Isolation diesem Uebel ebenso begegnet werden, womit es
sich erübrigt, ihn zwangsweise zu medizieren. Art. 8 EMRK wurde somit klar
und eindeutig verletzt.
26. Indem die Vorinstanz auf die gerügte Verletzung
von Art. 8 EMRK nicht einging, hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör
i.S.v. Art. 6 Ziff.1 EMRK (bzw. Art. 29 Abs. 2 BV) sowie das Recht auf eine
wirksame Beschwerde i.S.v. Art. 13 EMRK verletzt.
27. Der Grundsatz „iura novit curia“ gemäss
Paragraph 57 Abs.1 ZH- ZPO hätte auch die Prüfung von Art. 8 EMRK von Amtes
wegen erfordert. Eine entsprechende Rüge ist in Ziff. 21 f. (S.30) der
Berufungsschrift an die Vorinstanz vom 26. Juli 2009 erfolgt. Wörtlich heisst
es dort:
28. „21. Und wenn auch, so lässt sich aus Art. 12
BV wohl ein Recht auf Hilfe in Notlagen ableiten, nicht aber eine Pflicht,
sich gegen seinen Willen behandeln zu lassen; dasselbe gilt für Art. 41 Abs.1
lit.b BV, handelt es sich bei den genannten Bestimmungen doch um
Verfassungsartikel und nicht um Gesetze im formellen Sinn, wie Art. 36 Abs.1
BV dies für Grundrechtseingriffe klar verlangt und Art. 8 Abs. 2 EMRK
(„insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist“)
unmissverständlich festhält. Art. 41 Abs.1 lit.b gilt ohnehin nur als
„Sozialziel“ und nicht als Bürger- oder Grundrecht.
22. Somit würde die vorgesehene Zwangsbehandlung auch
Art. 10 Abs. 2 BV sowie Art. 8 EMRK klar verletzen: Wenn der Beschwerdeführer
sich mit der Isolation bzw. der Untersuchungshaft zufrieden gibt, dann soll
man ihn hierbei auch in Frieden lassen.“
3. Berufungsschrift vom 26. Juli 2009, insb. S.30
29. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid nicht mit
einer einzigen Silbe darauf eingegangen. Auch hat sie keine andere Instanz
bezeichnet, welche sich mit einer solchen Rüge auseinanderzusetzen hätte. Sie
unterlässt die Auseinandersetzung mit Art. 8 EMRK ganz einfach.
30. Damit hat sie sich einerseits nicht genügend mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, d.h. nicht i.S.v. Art. 6
Ziff.1 EMRK „verhandelt“, anderseits die Erhebung einer wirksamen
Beschwerde i.S.v. Art. 13 EMRK vereitelt, womit Art. 6 Ziff.1 EMRK zusammen
mit Art. 13 EMRK kumulativ verletzt wurden.
31. Indem die Vorinstanz auf den gestellten
Beweisantrag betreffend Indikationen, Kontraindikationen und Gefahren von
Clozapin und Olanzapin nicht einging, hat sie den Anspruch auf rechtliches
Gehör i.S.v. Art. 6 Ziff.1 EMRK sowie Art. 29 Abs.2 BV verletzt.
32. In der Berufungsschrift vom 26. Juli 2009 heisst es
wortwörtlich in Ziff.15 f. (S.29):
„15. BEGRUENDETER BEWEISANTRAG:
Wenn der BF schon zwangsmediziert werden soll, dann wird
hiermit gestützt auf Art. 6 Ziff.1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV beantragt, dass
die Klinik, die Vorinstanz und die Gutachterin sich zu den oben ausführlich
beschriebenen Indikationen, Kontraindikationen und Gefahren von Clozapin und
Olanzapin beim BF im Einzelnen äussern und darlegen sollen, inwiefern
hierdurch ein nachhaltiger Heilungserfolg erwartet werden kann oder eben
nicht.
16. Anders ist eine sorgfältige
Verhältnismässigkeitsprüfung überhaupt nicht möglich!“
3. Berufungsschrift vom 26. Juli 2009, insb. S.29
33. In Ziff.7 bis Ziff.14 der Berufungsschrift hat der
unterzeichnete Rechtsanwalt widergegeben, was den Inhalt des Beipackzettels
bildet. Diesen erhält man nicht einfach nur so zum wegwerfen, sondern als
wichtige Information, welche Wirkungen und Risiken das einzunehmende Präparat
mit sich bringen kann. Natürlich sind gerade auch diese bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten.
34. Zu argumentieren, der Berufungsinstanz sei „es
verwehrt, auf die konkrete medikamentöse Behandlung eines Patienten bzw. auf
die Wahl des Medikamentes Einfluss zu nehmen“; dies sei Sache der
behandelnden Aerzte (E.II.3.1 S.5) ist unbehelflich:
35. Es wurde ja gerade beantragt, dass insbesondere die
Klinik bzw. die Gutachterin hierzu Stellung nehmen sollen. Wozu hat man denn
überhaupt eine kantonale Oberinstanz, welche Verfahren und Entscheid der
ersten Instanz im Rahmen der Berufungsanträge (vgl. Paragraph 269 ZH-ZPO)
überprüfen soll und die volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht kennt???
36. Das wesentliche Element einer Zwangsmedikation, nämlich
eine hinreichende Verhältnismässigkeitsprüfung blieb somit aus, obschon in
Ziff.12 ff. der Appellationsschrift (S.28) klar dargetan wurde, womit der
Beschwerdeführer sich nicht zufrieden geben will:
37. „12. Zur Rechtfertigung dieses schwerwiegenden
Eingriffes heisst es in lakonischer Kürze: „Die Klinik geht davon aus,
dass die Zwangsbehandlung mit Clozapin sowie bei deren Verweigerung mit
Olanzapin (intramuskulär gespritzt) den Gesuchsteller stabilisieren wird
(…). Gemäss Gutachterin kann mit der vorgesehenen Zwangsbehandlung eine
Besserung des momentanen Gesundheitszustandes erreicht werden (…).
Damit ist die Eignung der vorgesehenen Zwangsbehandlung nicht in Frage zu
stellen“ (E.2.4, S.6).
13. Klar ist der Appellant nicht mehr in der Lage,
Frauen anzugehen, wenn er unter einem derartigen Einfluss steht, wie unter
Ziff.7 und Ziff.10 beschrieben!
14. Damit geben wir uns aber nicht zufrieden. Wenn schon
ein derart schwerer Eingriff vorgenommen werden soll, dann muss doch dargetan
werden, ob der Appellant diesen auch wirklich verträgt und wie der damit
verbundene Leidensdruck sich mit den erhofften Erfolgsaussichten auf eine
Heilung der seit 20 Jahre bestehenden Krankheit (E.2.3 S.4) sich vereinbaren
lässt!“
3. Berufungsschrift vom 26. Juli 2009, insb. S.28
38. Anstatt eine ärztliche Stellungnahme zu den
eingebrachten Vorbringen einzuholen, wurde der Antrag einfach ignoriert.
Dafür heisst es im angefochtenen Entscheid wörtlich: „Ob und welche
Nebenwirkungen das Medikament im konkreten Fall zeigt, kann nicht vorab und
schon gar nicht durch die Rechtsmittelinstanz geprüft werden“ (zit.
E.II.3.1 S.5). Damit hat die Vorinstanz ja selbst zugegeben, dass eine
sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung unterlassen wurde und man auch gar
nicht daran dachte, eine solche durchzuführen! Und wenn eine solche Prüfung
vorab nicht möglich ist, so wäre doch bei einer Zwangsmedikation umso mehr
Zurückhaltung geboten.
39. Selbstverständlich kann nicht verlangt werden, dass zu jedem einzelnen
Punkt des Beipackzettels Stellung genommen würde. Worin indes die konkreten
Probleme liegen und wie man ihnen begegnen will, hierzu hätten sich gerade
die Aerzte äussern müssen, deren Anhörung der Beschwerdeführer verlangt hat
und genau dies ist nicht geschehen, obschon beantragt, womit wiederum der
Anspruch auf das Stellen von Beweisanträgen sowie das Mitwirkungsrecht im
Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 6 Ziff.1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 BV)
verletzt wurde (vgl. insbesondere Christoph GRABENWARTER, Europäische
Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Wien 2005, S.311).
40. Da eine
Zwangsmedikation einen nicht wiedergutzmachenden Nachteil bewirken kann und
keine Dringlichkeit der Massnahme dargetan ist, wird hiermit beim
Instruktionsrichter des Bundesgerichts die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung beantragt.
41. Neu kommt noch hinzu, dass die verfahrensbeteiligte
Klinik, d.h. das Sanatorium Kilchberg nicht mehr mit der Zwangsmedikation
zuwarten will, obschon der abweisende Berufungsentscheid des Obergerichts
noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen konnte und demnach nicht
vollstreckbar ist (vgl. Paragraph 300 ZH-ZPO) und die erste Instanz der
Berufung entgegen Paragraph 260 Abs.2 ZH-ZPO die aufschiebende Wirkung
erteilt hat (vgl. E.I.1 S.2).
42. Wörtlich heisst es in jenem B-Post Brief vom 06. August
2009: „Wir dürfen Ihnen mitteilen, dass wir Bezug nehmend auf das
Urteil vom Obergericht des Kantons Zürich betreffend der geplanten
Zwangsmedikation eine Frist bis zum Beginn der Massnahme in unserem Hause
gesetzt haben. Wir erwarten bis zum 12.08.2009 einen entsprechenden Bescheid
des Bundesgerichtes (Aufhebung des Urteiles), andernfalls beginnen wir am
Folgetag mit der Zwangsmedikation.“
4. Schreiben Sanatorium Kilchberg vom 06. August 2009
(orig.)
43. Somit wäre dargetan, dass zu dieser neuen Tatsache der
Entscheid der Vorinstanz Anlass gab, Art. 99 Abs.1 BGG, womit sie vor
Bundesgericht ins Recht gelegt werden kann.
44. Der unterzeichnete Rechtsanwalt hat dieses Schreiben
erst am 10. August 2009 entgegengenommen und sofort reagiert, mittels
Telefonat (Dr. Untersteiner) Einschreiben, Vorabfax und Mailzustellung an die
betreffenden Aerzte Sasserath und Dr. Untersteiner. Darin ersucht er die
Genannten, mit der Zwangsmedikation zuzuwarten, zumal ja eine Dringlichkeit
der vorgesehenen Massnahme ohnehin nirgends dargetan wurde.
5. Mail, Einschreiben und Vorabfax Burges vom 10. August
09
45. Ob sich die Betreffenden daran halten werden oder nicht,
bleibt unklar. Klar ist jedoch, dass über die Frage der Rechtmässigkeit jener
Massnahme erst noch entschieden werden muss und dass eine sofortige
Durchführung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte.
46. Deshalb bleibt dem unterzeichneten Rechtsanwalt wieder
einmal nichts anderes übrig, als in mühevoller Nachtarbeit mit einem
militärischen Pamir auf dem Kopf (zwecks Erhöhung der Konzentration) diese
Beschwerde hier abzufassen und beim Instruktionsrichter des Bundesgerichts
i.S.v. Art. 103 Abs. 3 BGG die Aufschiebende Wirkung zu beantragen, mit der
eindringlichen Bitte, diese im Interesse seines Klienten zu gewähren.
47. Die
Bedürftigkeit sowie Notwendigkeit zur Erteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung durch RA Burges i.S.v. Art. 29 Abs. 3
BV ist ausgewiesen.
48. Deshalb wurden dem Beschwerdeführer bereits am 19. Juni
2009 durch das Bezirksgericht Horgen die unentgeltliche Rechtspflege sowie
Rechtsverbeiständung gewährt (E.I.1 S.2) und auch die Vorinstanz gewährte ihm
dieselbe (Ziff.3 des angefochtenen Entscheides, S.7).
49. Dementsprechend wird auch vor Bundesgericht um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung durch
Rechtsanwalt Burges beantragt und es wird im weiteren beantragt, der
Beschwerdeführer sei von der Leistung von Vorschüssen zu befreien.
Gestatten Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrter Herr
Instruktionsrichter, geschätzte Damen und Herren, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung.
Engelburg, den 12.
August 2009
Rechtsanwalt Roger
Burges
BEILAGENVERZEICHNIS
i.S. M. M. Obergericht des Kantons Zürich
(Zwangsmedikation)
1. Angefochtener Entscheid
2. Vollmacht
3. Berufungsschrift vom 26. Juli 2009
4. Schreiben Sanatorium Kilchberg vom 06. August 2009 (orig.)
5. Mail, Einschreiben und Vorabfax Burges vom 10. August 09
Die
Zürcher Justiz bleibt
unbelehrbar!
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Ein weiteres Müsterchen der Zürcher Justiz:
Urteil des FFE-Richters des
Bezirkes Winterthur
Berufung ans Obergericht
des Kantons Zürich
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