So wenig die Schweiz je die Europ.
Menschenrechtskonvention umgesetzt hat, so wenig gedenkt sie, die
UN-Behindertenrechtskonvention umzusetzen.
Sie wehrt sich mit
Händen und Füssen, nur schon dem Art. 31 UN-BRK nachzuleben und sämtliche Daten
im Bereich der Zwangspsychiatrie zu erheben.
Wohlweislich!
Müsste sie alle die
Anstalten, den Wildwuchs der zum verlängerten Arm der Zwangspsychiatrie
zählenden Heime und Ambulatorien, die Tonnen der von der Chemie beigesteuerten
heimtückischen Nervengifte, die anfallenden Toten, die Erfolgsquoten in den
Haftprüfungsverfahren etc. etc. auflisten, wäre die
inquisitorisch/holocaust’sche Dimension dieser neuen Geissel der Menschheit
augenblicklich blank gelegt.
Schande über diesen
Schurkenstaat!
Eingabe an den Datenschutzbeauftragten
Widriger Umstände wegen
sind wir zur angesetzten Verhandlung verspätet, jedoch innerhalb der
Respektstunde erschienen. Obwohl die Gegenpartei noch anwesend war, entschied
der Datenschutzbeauftragte auf Rückzug der Beschwerde.
Formaljurisprudenz wie
im alten Rom.
Kein Grund, die Waffen
zu strecken: Nur Beharrlichkeit und Hartnäckigkeit bringt uns dem Ziel näher.
Möglicherweise ist der unfreundliche Akt sogar die für uns günstigere Variante:
Bekanntlich versucht das BSV, den Verein PSYCHEX zu liquidieren. Was nun, wenn
dieser Fall während des Verfahrens eintritt: Die Justiz wird die Beschwerde
kaltschnäuzig wegen Verlust der „Rechtspersönlichkeit“ abschreiben.
bietet Gelegenheit,
auch den neugegründeten Parallelverein PSYCHEXODUS ins Gefecht zu schicken, um
so einer weiteren Fiesheit von vorneherein den Riegel zu schieben.
Kurzfristig mag es dem Schurkenstaat
gelingen, die Aufdeckung der Verbrechen der Zwangspsychiatrie zu verhindern.
Die mit der Beschwerde verbundene Aufklärung wird langfristig unweigerlich mit
dazu beitragen, sie ans Tageslicht zerren.
2. Eingabe an den
Datenschutzbeauftragten
Der Berg hat eine Maus geboren
Kommentar
Wir haben ja – wie eingangs bemerkt – schon als wir
vom Bundesrat die in Art. 31 UNBRK geforderten Daten verlangt haben, zum Voraus
gewusst, dass er sich weigern wird, solche zu erheben geschweige denn
offenzulegen. Dazu brauchten wir keine Propheten zu sein. Es genügten die
Erfahrungen, welche wir im Zusammenhang mit der Verteidigung unserer Klientel
im Verlaufe der letzten drei Jahrzehnten gesammelt hatten sowie das Wissen,
dass schon die Europ. Menschenrechtskonvention in keiner Weise umgesetzt worden
ist. Obwohl Art. 13 EMRK die Staaten verpflichtet, weigert sich das
Bundesgericht hartnäckig, Verbrechen gegen die Menschenrechte förmlich
festzustellen.
Es war folglich nichts anderes zu erwarten, als dass
das genau Gleiche nun mit der Umsetzung der UNBRK geschieht. Es offenbart sich
die geradezu klassische Verhaltensweise all dieser plutokratischen
Schurkenstaaten. Mit ihren wohltönenden Konventionen schwatzen sie den von
ihnen beherrschten Völkern bloss das Blaue vom Himmel herunter.
Seit 2014 hätte der Staatsapparat Schweiz Gelegenheit
gehabt, dem Art. 31 UNBRK nachzuleben. Das Verfahren vor dem Datenschutzbeamten
liefert den Beweis, dass er rein gar nichts gemacht hat.
Unsere Aktion hat damit ihren Zweck erfüllt: Wir
konnten aufklären, dass der Apparat die Menschen auch mit der Ratifikation der
UNBRK einmal mehr skrupellos betrogen hat.
RA Edmund Schönenberger